§ 139 GewO 1994 Waffengewerbe

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe (§ 94 Z 80) bedarf es für folgende Tätigkeiten:Einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe (Paragraph 94, Ziffer 80,) bedarf es für folgende Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition
      1. a)Litera adie Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),
      2. b)Litera bden Handel,
      3. c)Litera cdas Vermieten,
      4. d)Litera ddie Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition
      1. a)Litera adie Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,
      2. b)Litera bden Handel,
      3. c)Litera cdie Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.
  2. (2)Absatz 2Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 80 istKein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 80, ist
    1. 1.Ziffer einsdie Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen und der Handel mit diesen Waffen;
    2. 2.Ziffer 2das Instandsetzen und das Vermieten von vor dem Jahre 1871 erzeugten Schusswaffen und von Waffen, die nur noch musealen, dekorativen, Lehr- oder Sammelzwecken dienen, sowie der Handel mit diesen Gegenständen;
    3. 3.Ziffer 3die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Z 1 und Z 2 angeführten Gegenstände;die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Ziffer eins und Ziffer 2, angeführten Gegenstände;
    4. 4.Ziffer 4das Gravieren und Ziselieren von Schusswaffen;
    5. 5.Ziffer 5das Vermieten von Druckluftwaffen, CO2-Waffen und Zimmerstutzen sowie der Verkauf der dazugehörigen Munition bei Veranstaltungen zur Volksbelustigung zur Verwendung bei der betreffenden Veranstaltung.
  3. (3)Absatz 3Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des Abs. 2 Z 5 unzulässig.Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 5, unzulässig.
  4. (4)Absatz 4Das Vermieten und die Instandsetzung von Schusswaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a, b oder c oder Z 2 lit. a oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet. Ansonsten ist das Vermieten von militärischen Waffen unzulässig.Das Vermieten und die Instandsetzung von Schusswaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b oder c oder Ziffer 2, Litera a, oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet. Ansonsten ist das Vermieten von militärischen Waffen unzulässig.
In Kraft seit 01.08.2002 bis 31.12.9999
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