Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEin Honorar lediglich für eine Beratung darf nur verlangt werden, wenn dies vorweg im Einzelnen vereinbart worden ist. Kommt es in derselben Sache zum Abschluss eines Versicherungsvertrages, so entfällt der Honoraranspruch in der Höhe der Provision. Zur Berechnung im Streitfall ist im Zweifel eine ortsübliche Provision heranzuziehen.
(2)Absatz 2Vom Versicherungskunden für den Versicherer oder vom Versicherer für den Versicherungskunden bestimmte Geldbeträge sind stets über streng getrennte, bei einem Kreditinstitut geführte Kundenkonten (offene Treuhandkonten, Anderkonten) weiterzuleiten. Vom Versicherungsvermittler entgegengenommene Barbeträge sind unverzüglich auf diese Kundenkonten einzuzahlen.
(3)Absatz 3Versicherungsvermittler sind auch zur Vermittlung von Bausparverträgen und von Leasingverträgen über bewegliche Sachen berechtigt.(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2011)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2011,)
(5)Absatz 5Für die Endigung eines Nebengewerbes oder einer Nebentätigkeit der Versicherungsvermittlung (§ 137 Abs. 2) gelten unbeschadet des § 137c iVm § 87 die §§ 85 und 86 sinngemäß. Darüberhinaus endet das Recht mit Enden der Haupttätigkeit. Dies ist der Behörde anzuzeigen.Für die Endigung eines Nebengewerbes oder einer Nebentätigkeit der Versicherungsvermittlung (Paragraph 137, Absatz 2,) gelten unbeschadet des Paragraph 137 c, in Verbindung mit Paragraph 87, die Paragraphen 85 und 86 sinngemäß. Darüberhinaus endet das Recht mit Enden der Haupttätigkeit. Dies ist der Behörde anzuzeigen.
(6)Absatz 6Jede Änderung der im GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) geführten Daten ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
In Kraft seit 28.01.2019 bis 31.12.9999
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