Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 69 bis 72 – hinsichtlich der im § 139 Abs. 1 Z 1 angeführten Waffengewerbe im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der im § 139 Abs. 1 Z 2 angeführten Waffengewerbe auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, durch Verordnung die aus Gründen der nationalen Sicherheit und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlichen Vorschriften erlassen.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann – unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 – hinsichtlich der im Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Waffengewerbe im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der im Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Waffengewerbe auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, durch Verordnung die aus Gründen der nationalen Sicherheit und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlichen Vorschriften erlassen.
(2)Absatz 2Verordnungen gemäß Abs. 1 können zum Gegenstand haben:Verordnungen gemäß Absatz eins, können zum Gegenstand haben:
1.Ziffer einsdie Beschaffenheit der Betriebsmittel,
2.Ziffer 2die Art der Ausübung der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von Waffen und Munition sowie des Handels mit diesen Gegenständen,
3.Ziffer 3die Tätigkeit der Überprüfung und Erprobung von Waffen und Munition im Rahmen der Gewerbeausübung,
4.Ziffer 4die Lagerung von Waffen und Munition, wobei auch die Anzeige der Lagerstätten bei der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Führung besonderer Lagerbücher vorgeschrieben werden kann, aus denen die vorrätig gehaltenen Waffen und die vorrätig gehaltene Munition ersichtlich sind,
5.Ziffer 5Vorschriften über die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition.
(3)Absatz 3Die zur Erteilung der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen worden ist. Weiters kann die zur Erteilung der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde auf Antrag von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid zulassen, wenn hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird. Beziehen sich die Maßnahmen, die mit Bescheid aufgetragen oder zugelassen werden sollen, nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte, so ist zur Erlassung der Bescheide die zur Bewilligung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte zuständige Behörde berufen.Die zur Erteilung der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Absatz 2, mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Absatz eins, erlassen worden ist. Weiters kann die zur Erteilung der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde auf Antrag von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz eins, abweichende Maßnahmen im Sinne des Absatz 2, mit Bescheid zulassen, wenn hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird. Beziehen sich die Maßnahmen, die mit Bescheid aufgetragen oder zugelassen werden sollen, nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte, so ist zur Erlassung der Bescheide die zur Bewilligung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte zuständige Behörde berufen.
In Kraft seit 01.08.2002 bis 31.12.9999
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