(1) Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion den Überprüfungen gemäß § 338 beizuziehen.
(2) Gewerbetreibende, die Waffenbücher zu führen haben (§ 144 Abs. 1), sind verpflichtet, über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus während der Geschäftsstunden auch den Sicherheitsbehörden
1. | Einsicht in die Waffenbücher und Unterlagen über die Ein- und Ausgänge zu gewähren, | |||||||||
2. | Kontrollen des Bestandes der bei ihnen gelagerten Waffen zu ermöglichen und | |||||||||
3. | die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. |
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