§ 146 GewO 1994

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion den Überprüfungen gemäß § 338 beizuziehen.

(2) Gewerbetreibende, die Waffenbücher zu führen haben (§ 144 Abs. 1), sind verpflichtet, über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus während der Geschäftsstunden auch den Sicherheitsbehörden

1.

Einsicht in die Waffenbücher und Unterlagen über die Ein- und Ausgänge zu gewähren,

2.

Kontrollen des Bestandes der bei ihnen gelagerten Waffen zu ermöglichen und

3.

die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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