Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsSoweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion den Überprüfungen gemäß § 338 beizuziehen.Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion den Überprüfungen gemäß Paragraph 338, beizuziehen.
(2)Absatz 2Gewerbetreibende, die Waffenbücher zu führen haben (§ 144 Abs. 1), sind verpflichtet, über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus während der Geschäftsstunden auch den SicherheitsbehördenGewerbetreibende, die Waffenbücher zu führen haben (Paragraph 144, Absatz eins,), sind verpflichtet, über die Auskunftspflicht des Paragraph 338, hinaus während der Geschäftsstunden auch den Sicherheitsbehörden
1.Ziffer einsEinsicht in die Waffenbücher und Unterlagen über die Ein- und Ausgänge zu gewähren,
2.Ziffer 2Kontrollen des Bestandes der bei ihnen gelagerten Waffen zu ermöglichen und
3.Ziffer 3die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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