Entscheidungen zu § 139 Abs. 3 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE Vwgh Erkenntnis 2019/5/21 Ro 2019/03/0017

1 Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz, die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Revisionswerberin, hatte mit Bescheid vom 16. April 2018 dem Mitbeteiligten gemäß § 25 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 WaffG die ihm ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen. 2 Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde Folge und behob den behördlichen Bescheid ersatzlos; die Revision wurde für... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 21.05.2019

RS Vwgh 2019/5/21 Ro 2019/03/0017

Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §139 Abs3GewO 1994 §16 Abs1GewO 1994 §95 Abs1WaffG 1996 §47 Abs2
Rechtssatz: Die Ausübung des Waffengewerbes ist nicht nur von fachlichen (Befähigungsnachweis, § 16 Abs. 1 GewO 1994) und persönlichen (Zuverlässigkeit, § 95 Abs. 1 GewO 1994) Voraussetzungen des Bewilligungswerbers bzw. -inhabers abhängig, sondern auch standortgebunden (§ ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 21.05.2019

RS Vwgh 2019/5/21 Ro 2019/03/0017

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein41/04 Sprengmittel Waffen Munition50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §139 Abs3VwRallgWaffG 1996 §47 Abs2
Rechtssatz: Da die GewO 1994 die Erzeugung und die Bearbeitung bzw. Instandsetzung von Waffen und Munition grundsätzlich nur am Standort bzw. in der Betriebsstätte des Gewerbeinhabers erlaubt, nicht aber in der Wohnung eines "Beschäftigten", unterliegt die Erzeugung, Bear... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 21.05.2019

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