Begründung: Der Herausgeber und Verleger der Buchserien 'Baedekers Allianz Reiseführer' und 'Baedekers Allianz Taschenbücher', Mairs Geographischer Verlag mit dem Sitz in Ostfildern (Bundesrepublik Deutschland), hat die Klägerin mit dem alleinigen Verkauf und der Auslieferung dieser Buchserien in Österreich betraut. Der gemäß § 4 der 'Verkehrsordnung für den Buch-, Kunst-, Musikalien- und Zeitschriftenhandel in Österreich' (Beilage H; im folgenden: Verkehrsordnung) in Österreich vom... mehr lesen...
Begründung: Die erstbeklagte Partei betreibt Kaufhäuser unter anderem in Wien, Linz und Innsbruck. Sie besitzt auch eine Gewerbeberechtigung für den Buch-, Kunst- und Musikalienhandel (Beilage 8) und verkauft unter anderem in ihrem Kaufhaus in Linz 'Baedekers Allianz Reiseführer' und 'Baedekers Allianz Taschenbücher' unter den vom Verleger festgesetzten festen Ladenpreisen, und zwar erstere Werke statt um S 250 um S 179 und die Taschenbücher statt um S 135 um S 89. Den Verkauf zu di... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §139 Abs2 litaKartG 1972 §5 Abs1 Z7UWG §1 D2cUWG §1 D4d
Rechtssatz: Verstöße gegen die Ordnungsvorschriften der Verkehrsordnung und der Verkaufsordnung 1947 für den Buchhandel können entsprechend den Bestimmungen des § 139 Abs 2 lit a GewO von der Sektionsleitung Handel der Bundeswirtschaftskammer auf Antrag des Bundesgremialausschusses mit Ordnungsstrafen und mit Entzug der Gewerbeberechtigung geahndet werden. Ein Nichteinhalte... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §139 Abs2 litaG über die bedingte Verurteilung 1949 §1 Abs2
Rechtssatz: Die Entziehung der Gewerbeberechtigung ist keine mit der Verurteilung schon nach dem Gesetze verbundene Rechtsfolge, sondern bedarf gemäß dem § 139 Abs 2 lit a GewO eines besonderen, im Ermessen der Gewerbebehörde stehenden Bescheides, der unabhängig davon ergehen oder unterbleiben kann, ob der Eintritt der Rechtsfolgen im Sinne des § 1 Abs 2 des G über die ... mehr lesen...