(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen über Versicherungsvermittlung auf Personen, die Vermittlungsdienste für Versicherungsverträge in Nebentätigkeit anbieten, nicht anzuwenden, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
1. | Die Versicherung stellt eine ergänzende Leistung zur Lieferung einer Ware bzw. zur Erbringung einer Dienstleistung durch einen beliebigen Anbieter dar, und mit der Versicherung wird Folgendes abgedeckt: | |||||||||
a) | Das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung, die von dem betreffenden Anbieter geliefert bzw. erbracht werden, oder | |||||||||
b) | Beschädigung oder Verlust von Gepäck und andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem betreffenden Anbieter gebuchten Reise. | |||||||||
2. | Die Prämie für das Versicherungsprodukt übersteigt bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis nicht 600 Euro. | |||||||||
3. | Die Prämie pro Person übersteigt abweichend von Z 2 nicht 200 Euro, wenn die Versicherung eine ergänzende Leistung zu einer der in Z 1 genannten Dienstleistungen darstellt und die Dauer dieser Dienstleistung nicht mehr als drei Monate beträgt. |
(2) Die Bestimmungen über Versicherungsvermittlung sind weiters nicht anzuwenden auf
1. | die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern | |||||||||
a) | der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, um den Kunden beim Abschluss oder der Durchführung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen, oder | |||||||||
b) | die Tätigkeit nicht darauf abzielt, den Kunden beim Abschluss oder der Durchführung eines Rückversicherungsvertrags zu unterstützen; | |||||||||
2. | die berufsmäßige Verwaltung der Ansprüche eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die Schadensregulierung und die Sachverständigenbegutachtung von Schäden; | |||||||||
3. | die reine Weitergabe von Daten und Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer an Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler, Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen, wenn der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, eine Unterstützung beim Abschluss eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags zu leisten; | |||||||||
4. | die reine Weitergabe von Informationen über Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukte, einen Versicherungsvermittler, einen Rückversicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen an potenzielle Versicherungsnehmer, wenn der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, eine Unterstützung beim Abschluss eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags zu leisten. |
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