§ 139 GewO 1994 Waffengewerbe

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGewerbetreibende, die zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer berechtigt sind, und deren Mitarbeiter haben bei der Ausübung der im § 137 Abs. 1 genannten Tätigkeiten eine von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Legitimation mit Lichtbild mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. In die Legitimation sind allfällige örtliche und sachliche Beschränkungen der Berechtigung sowie die Fremdsprachen, die der Gewerbetreibende oder der Mitarbeiter beherrscht, einzutragen; weiters können Sachgebiete, in denen der Gewerbetreibende oder der Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde besondere Kenntnisse in geeigneter Weise nachweist, eingetragen werden.Gewerbetreibende, die zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer berechtigt sind, und deren Mitarbeiter haben bei der Ausübung der im Paragraph 137, Absatz eins, genannten Tätigkeiten eine von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Legitimation mit Lichtbild mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. In die Legitimation sind allfällige örtliche und sachliche Beschränkungen der Berechtigung sowie die Fremdsprachen, die der Gewerbetreibende oder der Mitarbeiter beherrscht, einzutragen; weiters können Sachgebiete, in denen der Gewerbetreibende oder der Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde besondere Kenntnisse in geeigneter Weise nachweist, eingetragen werden.
  2. (2)Absatz 2Um die Ausstellung der Legitimationen gemäß Abs. 1 für Gewerbetreibende und für Mitarbeiter, die zur Ausübung der im § 137 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen.Um die Ausstellung der Legitimationen gemäß Absatz eins, für Gewerbetreibende und für Mitarbeiter, die zur Ausübung der im Paragraph 137, Absatz eins, genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen.
  3. (3)Absatz 3Die Ausstellung der Legitimation für den Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er nicht zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer berechtigt ist. Die Ausstellung der Legitimation für den Mitarbeiter ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 137 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist.Die Ausstellung der Legitimation für den Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er nicht zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer berechtigt ist. Die Ausstellung der Legitimation für den Mitarbeiter ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem Paragraph 13, Absatz eins, entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im Paragraph 137, Absatz eins, genannten Tätigkeiten zu befürchten ist.
  4. (4)Absatz 4Die für den Mitarbeiter ausgestellte Legitimation ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß die im Abs. 3 angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind.Die für den Mitarbeiter ausgestellte Legitimation ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß die im Absatz 3, angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind.
  5. (5)Absatz 5Die Legitimationen für den Gewerbetreibenden und den Mitarbeiter haben den zur Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben.
  6. (1)Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe (§ 94 Z 80) bedarf es für folgende Tätigkeiten:Einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe (Paragraph 94, Ziffer 80,) bedarf es für folgende Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition
      1. a)Litera adie Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),
      2. b)Litera bden Handel,
      3. c)Litera cdas Vermieten,
      4. d)Litera ddie Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition
      1. a)Litera adie Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,
      2. b)Litera bden Handel,
      3. c)Litera cdie Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.
  7. (2)Absatz 2Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 80 istKein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 80, ist
    1. 1.Ziffer einsdie Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen und der Handel mit diesen Waffen;
    2. 2.Ziffer 2das Instandsetzen und das Vermieten von vor dem Jahre 1871 erzeugten Schusswaffen und von Waffen, die nur noch musealen, dekorativen, Lehr- oder Sammelzwecken dienen, sowie der Handel mit diesen Gegenständen;
    3. 3.Ziffer 3die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Z 1 und Z 2 angeführten Gegenstände;die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Ziffer eins und Ziffer 2, angeführten Gegenstände;
    4. 4.Ziffer 4das Gravieren und Ziselieren von Schusswaffen;
    5. 5.Ziffer 5das Vermieten von Druckluftwaffen, CO2-Waffen und Zimmerstutzen sowie der Verkauf der dazugehörigen Munition bei Veranstaltungen zur Volksbelustigung zur Verwendung bei der betreffenden Veranstaltung.
  8. (3)Absatz 3Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des Abs. 2 Z 5 unzulässig.Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 5, unzulässig.
  9. (4)Absatz 4Das Vermieten und die Instandsetzung von Schusswaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a, b oder c oder Z 2 lit. a oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet. Ansonsten ist das Vermieten von militärischen Waffen unzulässig.Das Vermieten und die Instandsetzung von Schusswaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b oder c oder Ziffer 2, Litera a, oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet. Ansonsten ist das Vermieten von militärischen Waffen unzulässig.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
  1. (1)Absatz einsGewerbetreibende, die zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer berechtigt sind, und deren Mitarbeiter haben bei der Ausübung der im § 137 Abs. 1 genannten Tätigkeiten eine von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Legitimation mit Lichtbild mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. In die Legitimation sind allfällige örtliche und sachliche Beschränkungen der Berechtigung sowie die Fremdsprachen, die der Gewerbetreibende oder der Mitarbeiter beherrscht, einzutragen; weiters können Sachgebiete, in denen der Gewerbetreibende oder der Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde besondere Kenntnisse in geeigneter Weise nachweist, eingetragen werden.Gewerbetreibende, die zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer berechtigt sind, und deren Mitarbeiter haben bei der Ausübung der im Paragraph 137, Absatz eins, genannten Tätigkeiten eine von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Legitimation mit Lichtbild mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. In die Legitimation sind allfällige örtliche und sachliche Beschränkungen der Berechtigung sowie die Fremdsprachen, die der Gewerbetreibende oder der Mitarbeiter beherrscht, einzutragen; weiters können Sachgebiete, in denen der Gewerbetreibende oder der Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde besondere Kenntnisse in geeigneter Weise nachweist, eingetragen werden.
  2. (2)Absatz 2Um die Ausstellung der Legitimationen gemäß Abs. 1 für Gewerbetreibende und für Mitarbeiter, die zur Ausübung der im § 137 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen.Um die Ausstellung der Legitimationen gemäß Absatz eins, für Gewerbetreibende und für Mitarbeiter, die zur Ausübung der im Paragraph 137, Absatz eins, genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen.
  3. (3)Absatz 3Die Ausstellung der Legitimation für den Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er nicht zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer berechtigt ist. Die Ausstellung der Legitimation für den Mitarbeiter ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 137 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist.Die Ausstellung der Legitimation für den Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er nicht zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer berechtigt ist. Die Ausstellung der Legitimation für den Mitarbeiter ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem Paragraph 13, Absatz eins, entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im Paragraph 137, Absatz eins, genannten Tätigkeiten zu befürchten ist.
  4. (4)Absatz 4Die für den Mitarbeiter ausgestellte Legitimation ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß die im Abs. 3 angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind.Die für den Mitarbeiter ausgestellte Legitimation ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß die im Absatz 3, angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind.
  5. (5)Absatz 5Die Legitimationen für den Gewerbetreibenden und den Mitarbeiter haben den zur Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben.
  6. (1)Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe (§ 94 Z 80) bedarf es für folgende Tätigkeiten:Einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe (Paragraph 94, Ziffer 80,) bedarf es für folgende Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition
      1. a)Litera adie Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),
      2. b)Litera bden Handel,
      3. c)Litera cdas Vermieten,
      4. d)Litera ddie Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition
      1. a)Litera adie Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,
      2. b)Litera bden Handel,
      3. c)Litera cdie Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.
  7. (2)Absatz 2Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 80 istKein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 80, ist
    1. 1.Ziffer einsdie Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen und der Handel mit diesen Waffen;
    2. 2.Ziffer 2das Instandsetzen und das Vermieten von vor dem Jahre 1871 erzeugten Schusswaffen und von Waffen, die nur noch musealen, dekorativen, Lehr- oder Sammelzwecken dienen, sowie der Handel mit diesen Gegenständen;
    3. 3.Ziffer 3die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Z 1 und Z 2 angeführten Gegenstände;die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Ziffer eins und Ziffer 2, angeführten Gegenstände;
    4. 4.Ziffer 4das Gravieren und Ziselieren von Schusswaffen;
    5. 5.Ziffer 5das Vermieten von Druckluftwaffen, CO2-Waffen und Zimmerstutzen sowie der Verkauf der dazugehörigen Munition bei Veranstaltungen zur Volksbelustigung zur Verwendung bei der betreffenden Veranstaltung.
  8. (3)Absatz 3Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des Abs. 2 Z 5 unzulässig.Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 5, unzulässig.
  9. (4)Absatz 4Das Vermieten und die Instandsetzung von Schusswaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a, b oder c oder Z 2 lit. a oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet. Ansonsten ist das Vermieten von militärischen Waffen unzulässig.Das Vermieten und die Instandsetzung von Schusswaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b oder c oder Ziffer 2, Litera a, oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet. Ansonsten ist das Vermieten von militärischen Waffen unzulässig.

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