§ 137e GewO 1994 Ausübung der Niederlassungsfreiheit

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsJeder in Österreich eingetragene Versicherungsvermittler, der die tatsächliche Absicht hat, erstmalig in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Niederlassungsfreiheit tätig zu werden, hat dies der Behörde seines Standortes unter Angabe der erforderlichen Daten nach Abs. 2 mitzuteilen.Jeder in Österreich eingetragene Versicherungsvermittler, der die tatsächliche Absicht hat, erstmalig in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Niederlassungsfreiheit tätig zu werden, hat dies der Behörde seines Standortes unter Angabe der erforderlichen Daten nach Absatz 2, mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung gemäß Abs. 1 hat die Behörde, sofern nicht ein Entziehungsverfahren anhängig ist (§ 137c Abs. 6), den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten die Absicht des Versicherungsvermittlers sowieInnerhalb eines Monats nach der Mitteilung gemäß Absatz eins, hat die Behörde, sofern nicht ein Entziehungsverfahren anhängig ist (Paragraph 137 c, Absatz 6,), den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten die Absicht des Versicherungsvermittlers sowie
    1. 1.Ziffer einsName, Standort und GISA-Zahl des Vermittlers;
    2. 2.Ziffer 2Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Vermittler eine Zweigniederlassung oder eine ständige Präsenz einzurichten beabsichtigt,
    3. 3.Ziffer 3Vermittlerkategorie und gegebenenfalls Name des vertretenen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens,
    4. 4.Ziffer 4die Versicherungszweige im Sinne der Anlage zu § 7 Abs. 4 VAG,die Versicherungszweige im Sinne der Anlage zu Paragraph 7, Absatz 4, VAG,
    5. 5.Ziffer 5Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können, und
    6. 6.Ziffer 6Name der für die Leitung der Zweigniederlassung oder ständigen Präsenz verantwortlichen Person
    bekannt zu geben. Dieser darf nach Ablauf von einem Monat nach der Mitteilung seine Tätigkeit aufnehmen. Die Behörde hat den Vermittler hinsichtlich der Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, die im Aufnahmemitgliedstaat anwendbar sind, auf die EIOPA Webseite beziehungsweise auf die zuständige Kontaktstelle hinzuweisen und hat ihn zu unterrichten, dass der Gewerbetreibende diese Vorschriften einhalten muss, um seine Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht vor, hat die Behörde dies innerhalb eines Monats mit Bescheid festzustellen.Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht vor, hat die Behörde dies innerhalb eines Monats mit Bescheid festzustellen.
  4. (4)Absatz 4Im Fall einer Änderung der gemäß Abs. 2 übermittelten Angaben hat der Versicherungsvermittler der Behörde diese Änderung mindestens einen Monat vor deren Eintritt mitzuteilen. Die Behörde hat den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten diese Änderungen unverzüglich, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information bei der Behörde bekannt zu geben.Im Fall einer Änderung der gemäß Absatz 2, übermittelten Angaben hat der Versicherungsvermittler der Behörde diese Änderung mindestens einen Monat vor deren Eintritt mitzuteilen. Die Behörde hat den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten diese Änderungen unverzüglich, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information bei der Behörde bekannt zu geben.
In Kraft seit 28.01.2019 bis 31.12.9999
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