IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn SG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 20. September 2017, Zl. MEW1-G-17710/001, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (mit nichtmilitärischen Waffen), eingeschränkt au... mehr lesen...