§ 118 GewO 1994

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Inkassoinstitute (§ 94 Z 36) bedarf es für die Einziehung fremder Forderungen.

(2) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, sind nicht berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben oder sich Forderungen abtreten zu lassen, auch wenn die Abtretung nur zu Zwecken der Einziehung erfolgen sollte.

(3) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, sind zur Einziehung einer fremden Forderung, die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung auf einen Vertrag (§ 1295 ABGB) dient, nur berechtigt, wenn diese Forderung unbestritten ist.

In Kraft seit 01.08.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 118 GewO 1994


Kommentar zum § 118 GewO 1994 von StZ

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Die rechtliche Grundlage für Inkassokosten findet sich in § 1333 ABGB. Betreibungskosten sind als Schadenersatzanspruch zu beurteilen, was bedeutet, dass für Kosten des Inkassos nur gehaftet werden muss, wenn diese verschuldet wurden (z.B.  durch nicht fristgerechte Zahlung ei... mehr lesen...

§ 118 GewO 1994 | 2. Version | 849 Aufrufe | 11.07.12

Sie können den Inhalt von § 118 GewO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

94 Entscheidungen zu § 118 GewO 1994


Entscheidungen zu § 118 GewO 1994


Entscheidungen zu § 118 Abs. 1 GewO 1994


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 118 GewO 1994


heisst das.. von mara3 zum § 118 GewO 1994

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

dass das inkassobüro seine forderung nicht einklagen kann, wenn ich die schuld beim ursprünglichen gläubiger begleiche? mehr lesen...

§ 118 GewO 1994 | 0 Antworten | 1712 Aufrufe | 04.06.15

Sie können zu § 118 GewO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GewO 1994 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 117 GewO 1994
§ 119 GewO 1994