Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Konditoren
§ 118. (1) Den KonditorenEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Inkassoinstitute (§ 94 Z 3036) stehen auch folgende Rechte zu:bedarf es für die Einziehung fremder Forderungen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) BeiDie Gewerbetreibenden, die zur Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 mußdes Gewerbes der CharakterInkassoinstitute berechtigt sind, sind nicht berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben oder sich Forderungen abtreten zu lassen, auch wenn die Abtretung nur zu Zwecken der Einziehung erfolgen sollte.
(3) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleibenGewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, sind zur Einziehung einer fremden Forderung, die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung auf einen Vertrag (§ 1295 ABGB) dient, nur berechtigt, wenn diese Forderung unbestritten ist.
Konditoren
§ 118. (1) Den KonditorenEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Inkassoinstitute (§ 94 Z 3036) stehen auch folgende Rechte zu:bedarf es für die Einziehung fremder Forderungen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) BeiDie Gewerbetreibenden, die zur Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 mußdes Gewerbes der CharakterInkassoinstitute berechtigt sind, sind nicht berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben oder sich Forderungen abtreten zu lassen, auch wenn die Abtretung nur zu Zwecken der Einziehung erfolgen sollte.
(3) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleibenGewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, sind zur Einziehung einer fremden Forderung, die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung auf einen Vertrag (§ 1295 ABGB) dient, nur berechtigt, wenn diese Forderung unbestritten ist.