Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 28. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 15. August 1998 selbständig, regelmäßig (von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr) und in Gewinnerzielungsabsicht das Gastgewerbe gemäß § 142 Abs. 1 Z. 3 und 4 GewO 1994 ausgeübt, indem er gegen Entgelt alkoholische (0,5 l Bier um S 20,--) und nichtalkoholische (0,2 l Limonade um S 10,--; 0,2 l Soda um S 7,00) Getränke in unvers... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §118 Abs1 Z3;GewO 1994 §124 Z8;GewO 1994 §142 Abs2;GewO 1994 §143 Z1;
Rechtssatz: Einem Konditor kommt das Recht, seine Erzeugnisse im Sinne des § 142 Abs. 2 GewO 1994 "zu verabreichen" und nichtalkoholische Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen "auszuschenken", nicht generell zu, sondern gemäß § 118 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 nur "in den dem Verkauf gew... mehr lesen...