Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEin Gastgewerbe wird auch dann ausgeübt, wenn einzelne Dienstleistungen, die in ihrer Gesamtheit eine gastgewerbliche Tätigkeit gemäß § 111 Abs. 1 ergeben, gesondert von zwei oder mehreren Unternehmern für dieselben Leistungsempfänger und im selben Standort erbracht werden.Ein Gastgewerbe wird auch dann ausgeübt, wenn einzelne Dienstleistungen, die in ihrer Gesamtheit eine gastgewerbliche Tätigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz eins, ergeben, gesondert von zwei oder mehreren Unternehmern für dieselben Leistungsempfänger und im selben Standort erbracht werden.
(2)Absatz 2Die Gastgewerbetreibenden haben die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen und deren Einrichtung und Ausstattung stets in gutem Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, dass die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und die Betriebsführung den der Betriebsart entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen. Der Landeshauptmann hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf eine dem Ansehen der österreichischen Tourismuswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung sowie auf besondere regionale oder örtliche Besonderheiten durch Verordnung festzulegen, durch welche Maßnahmen diesen Verpflichtungen der Gewerbetreibenden entsprochen wird.
(2a)Absatz 2 aDie Behörde kann von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 2 abweichende Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid zulassen, wenn auch diese Maßnahmen die Einhaltung der im Abs. 2 umschriebenen Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gewährleisten.Die Behörde kann von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz 2, abweichende Maßnahmen im Sinne des Absatz 2, mit Bescheid zulassen, wenn auch diese Maßnahmen die Einhaltung der im Absatz 2, umschriebenen Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gewährleisten.
(2b)Absatz 2 bDie Behörde kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Abs. 2 erlassen worden ist.Die Behörde kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Absatz 2, mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Absatz 2, erlassen worden ist.
(2c)Absatz 2 cGastgewerbebetriebe, die zur Ausübung von Verabreichungs- und Ausschanktätigkeiten gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 berechtigt sind, sind von den Bestimmungen der Abs. 2 bis 2b ausgenommen, wenn nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden. Die Abs. 2 bis 2b und gemäß Abs. 2 erlassene Verordnungen gelten sinngemäß für die im § 50 Abs. 1 Z 11 genannten Tätigkeiten, wenn hiebei mehr als acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden.Gastgewerbebetriebe, die zur Ausübung von Verabreichungs- und Ausschanktätigkeiten gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, berechtigt sind, sind von den Bestimmungen der Absatz 2 bis 2b ausgenommen, wenn nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden. Die Absatz 2 bis 2b und gemäß Absatz 2, erlassene Verordnungen gelten sinngemäß für die im Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, genannten Tätigkeiten, wenn hiebei mehr als acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden.
(3)Absatz 3Abs. 2 bis 2b und gemäß Abs. 2 erlassene Verordnungen sind nicht auf die unter § 111 Abs. 2 Z 1, 3 und 6 fallenden Tätigkeiten anzuwenden. Abs. 2 bis 2b und gemäß Abs. 2 erlassene Verordnungen sind nicht auf die unter § 111 Abs. 2 Z 2, 4 und 5 fallenden Tätigkeiten anzuwenden, wenn hiebei höchstens acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden.Absatz 2 bis 2b und gemäß Absatz 2, erlassene Verordnungen sind nicht auf die unter Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 6 fallenden Tätigkeiten anzuwenden. Absatz 2 bis 2b und gemäß Absatz 2, erlassene Verordnungen sind nicht auf die unter Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 2,, 4 und 5 fallenden Tätigkeiten anzuwenden, wenn hiebei höchstens acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden.
(4)Absatz 4Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, sind verpflichtet, auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Weiters sind sie verpflichtet, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein) und diese besonders zu kennzeichnen. Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen.
(5)Absatz 5Die Gastgewerbetreibenden sind verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.
(6)Absatz 6Wer das Gastgewerbe in der Form ausübt, dass er Geflügel grillt und dieses mit Beilagen verabreicht, kann diese Tätigkeit im Umgebungsbereich von Lebensmittelgeschäften regelmäßig ausüben, ohne dass er diese Tätigkeit als weitere Betriebsstätte (§ 46 Abs. 2) anzeigen muss.Wer das Gastgewerbe in der Form ausübt, dass er Geflügel grillt und dieses mit Beilagen verabreicht, kann diese Tätigkeit im Umgebungsbereich von Lebensmittelgeschäften regelmäßig ausüben, ohne dass er diese Tätigkeit als weitere Betriebsstätte (Paragraph 46, Absatz 2,) anzeigen muss.
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 112 GewO 1994
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 112 GewO 1994 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 112 GewO 1994