§ 108 GewO 1994 Fremdenführer

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Fremdenführergewerbes (§ 94 Z 21) bedarf es für die Führung von Personen, um ihnenEiner Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Fremdenführergewerbes (Paragraph 94, Ziffer 21,) bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen
    1. 1.Ziffer einsdie historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs (öffentliche Plätze und Gebäude, Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler und Erinnerungsstätten, Kirchen, Klöster, Theater und Vergnügungsstätten, Industrie- und Wirtschaftsanlagen, Brauchtumsveranstaltungen sowie Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna),
    2. 2.Ziffer 2die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und internationalen Zusammenhalt,
    3. 3.Ziffer 3sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen
    zu zeigen und zu erklären.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,)

  2. (3)Absatz 3Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 21 sind unbeschadet der Rechte der FremdenführerKein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 21, sind unbeschadet der Rechte der Fremdenführer
    1. 1.Ziffer einsdie nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,
    2. 2.Ziffer 2Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren nachweislich Beauftragten durchgeführt werden,
    3. 3.Ziffer 3die vom Reisebetreuer (§ 126 Abs. 4) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise; in diesem Sinne darf der Reisebetreuer in Ausübung seiner Tätigkeit die Gäste auf Sehenswürdigkeiten aufmerksam machen.die vom Reisebetreuer (Paragraph 126, Absatz 4,) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise; in diesem Sinne darf der Reisebetreuer in Ausübung seiner Tätigkeit die Gäste auf Sehenswürdigkeiten aufmerksam machen.
  3. (4)Absatz 4Die Behörde hat dem Gewerbeberechtigten auf Antrag eine Gewerbelegitimation (§ 62) auszustellen.Die Behörde hat dem Gewerbeberechtigten auf Antrag eine Gewerbelegitimation (Paragraph 62,) auszustellen.
  4. (5)Absatz 5Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, dürfen eine international gebräuchliche Berufsbezeichnung führen.
  5. (6)Absatz 6Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, haben bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten eine Gewerbelegitimation im Sinne des § 62 mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes als vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Sinne des § 373a Abs. 1.Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, haben bei der Ausübung der im Absatz eins, genannten Tätigkeiten eine Gewerbelegitimation im Sinne des Paragraph 62, mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes als vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Sinne des Paragraph 373 a, Absatz eins,
  6. (7)Absatz 7Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen; sie müssen, wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet werden, eigenberechtigt sein. Ein Arbeitnehmer hat bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten eine Gewerbelegitimation im Sinne des § 62 mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes als vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Sinne des § 373a Abs. 1.Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung der im Absatz eins, genannten Tätigkeiten nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen; sie müssen, wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet werden, eigenberechtigt sein. Ein Arbeitnehmer hat bei der Ausübung der im Absatz eins, genannten Tätigkeiten eine Gewerbelegitimation im Sinne des Paragraph 62, mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes als vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Sinne des Paragraph 373 a, Absatz eins,
  7. (8)Absatz 8Abweichend von § 62 Abs. 4 zweiter Satz ist die Ausstellung der Gewerbelegitimation zu versagen, wenn gegen den Arbeitnehmer eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 108 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist.Abweichend von Paragraph 62, Absatz 4, zweiter Satz ist die Ausstellung der Gewerbelegitimation zu versagen, wenn gegen den Arbeitnehmer eine dem Paragraph 13, Absatz eins, entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im Paragraph 108, Absatz eins, genannten Tätigkeiten zu befürchten ist.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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