§ 125 GewO 1994 (Gewerbeordnung 1994), Höchsttarife, Verfahrensbestimmungen für das sicherheitsrelevante Tätigkeiten umfassende Rauchfangkehrergewerbe, Information - JUSLINE Österreich
§ 125 GewO 1994 Höchsttarife, Verfahrensbestimmungen für das sicherheitsrelevante Tätigkeiten umfassende Rauchfangkehrergewerbe, Information
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat durch Verordnung auch Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen. Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Kehrgebiete oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt werden.
(2)Absatz 2Vor der Festlegung der Höchsttarife sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der Festlegung der Höchsttarife eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist.
(3)Absatz 3Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder insoweit, als die Gewerbeanmeldung sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz umfasst, erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 Abs. 2a beginnen. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung die bescheidmäßige Ermächtigung zur Durchführung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz umfasst, dürfen die Bezeichnung „öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer“ führen.Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder insoweit, als die Gewerbeanmeldung sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz umfasst, erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 340, Absatz 2 a, beginnen. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung die bescheidmäßige Ermächtigung zur Durchführung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten gemäß Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz umfasst, dürfen die Bezeichnung „öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer“ führen.
(4)Absatz 4Vor der Erlassung des Bescheides nach § 340 Abs. 2a hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landesinnung der Rauchfangkehrer aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten zur Voraussetzung gemäß § 121 Abs. 1a Z 2 abzugeben. Widerspricht die Entscheidung der Behörde dem fristgerecht abgegebenen Gutachten der Landesinnung der Rauchfangkehrer oder wurde sie nicht zur Abgabe eines Gutachtens aufgefordert, so steht der Landesinnung der Rauchfangkehrer das Recht der Beschwerde gegen den Bescheid zu.Vor der Erlassung des Bescheides nach Paragraph 340, Absatz 2 a, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landesinnung der Rauchfangkehrer aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten zur Voraussetzung gemäß Paragraph 121, Absatz eins a, Ziffer 2, abzugeben. Widerspricht die Entscheidung der Behörde dem fristgerecht abgegebenen Gutachten der Landesinnung der Rauchfangkehrer oder wurde sie nicht zur Abgabe eines Gutachtens aufgefordert, so steht der Landesinnung der Rauchfangkehrer das Recht der Beschwerde gegen den Bescheid zu.
(5)Absatz 5Hat der Rauchfangkehrer Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes in einen Standort in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes in einer weiteren Betriebsstätte in einen Standort in einem anderen Kehrgebiet erstattet, so hat die Behörde dies, soweit es sich um sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz handelt, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hiefür die Gewerbeausübung im neuen Standort zu untersagen. Der Rauchfangkehrer darf mit der Ausübung dieser Tätigkeiten im neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Abs. 4 anzuwenden.Hat der Rauchfangkehrer Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes in einen Standort in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes in einer weiteren Betriebsstätte in einen Standort in einem anderen Kehrgebiet erstattet, so hat die Behörde dies, soweit es sich um sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz handelt, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hiefür die Gewerbeausübung im neuen Standort zu untersagen. Der Rauchfangkehrer darf mit der Ausübung dieser Tätigkeiten im neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Absatz 4, anzuwenden.
(6)Absatz 6Die zur Ausübung von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz berechtigten Rauchfangkehrer haben den Leistungsempfänger klar und verständlich zu informieren, zu welchen Tätigkeiten sie durch landesrechtliche Vorschriften verpflichtet sind sowie welche Tätigkeiten ihnen vorbehalten sind.Die zur Ausübung von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz berechtigten Rauchfangkehrer haben den Leistungsempfänger klar und verständlich zu informieren, zu welchen Tätigkeiten sie durch landesrechtliche Vorschriften verpflichtet sind sowie welche Tätigkeiten ihnen vorbehalten sind.
In Kraft seit 30.06.2015 bis 31.12.9999
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