§ 115 GewO 1994 Handel mit und Vermietung von Medizinprodukten

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend festlegen, dass der Handel mit und die Vermietung von Medizinprodukten nicht dem reglementierten Gewerbe gemäß § 94 Z 33 vorbehalten ist, wenn nach der Eigenart der betreffenden Medizinprodukte zu erwarten ist, dass sie bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung keine Auswirkungen auf die Gesundheit des Verwenders haben. Ebenso kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bestimmte Medizinprodukte bezeichnen, deren Verkauf dem Handel mit und der Vermietung von Medizinprodukten und den Drogisten vorbehalten ist.

In Kraft seit 27.02.2008 bis 31.12.9999
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§ 115 GewO 1994 | 2. Version | 605 Aufrufe | 25.07.16

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1 Diskussion zu § 115 GewO 1994


Verkauf und Kontrolle von EH Kästen! von Ersthelfer.at zum § 115 GewO 1994

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Ich hätte eine Frage: Darf ich als Firma fertig gepackte Erste Hilfe Kästen an Kunden verkaufen ohne die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe zu besitzen? Darf ich als Firma die Kästen regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls abgelaufene Produkte ersetzen? mehr lesen...

§ 115 GewO 1994 | 0 Antworten | 1452 Aufrufe | 25.07.16

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