§ 126 GewO 1994 Reisebüros

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
  1. (1)Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung unbeschadet der den Gastgewerbetreibenden gemäß § 111 Abs. 4 Z 3 zustehenden Rechte für das Gewerbe der Reisebüros (§ 94 Z 56) bedarf es fürEiner Gewerbeberechtigung unbeschadet der den Gastgewerbetreibenden gemäß Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 3, zustehenden Rechte für das Gewerbe der Reisebüros (Paragraph 94, Ziffer 56,) bedarf es für
    1. 1.Ziffer einsdie Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen einschließlich der Anweisungen auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten und dergleichen inländischer und ausländischer Verkehrsunternehmen jeder Art,
    2. 2.Ziffer 2die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen,
    3. 3.Ziffer 3die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung,
    4. 4.Ziffer 4die Vermittlung von Pauschalreisen,
    5. 4a.Ziffer 4 adie vertragliche Zusage von verbundenen Reiseleistungen und
    6. 5.Ziffer 5die Veranstaltung von Pauschalreisen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet.
  2. (2)Absatz 2Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 56 istKein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 56, ist
    1. 1.Ziffer einsdie Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen durch Verkehrsunternehmen für gleichartige Unternehmen und, soweit es sich um eine Tätigkeit untergeordneten Umfanges handelt, von Fahrausweisen für Anschlussfahrten für Verkehrsunternehmen anderer Art,
    2. 2.Ziffer 2die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen der Verkehrsunternehmen für den Straßenbahn-, Stadtbahn-, Schnellbahn- und Kraftfahrlinienverkehr innerhalb des Gemeindegebietes oder von und zu Gemeindegebieten der näheren Umgebung (Vororteverkehr),
    3. 3.Ziffer 3die Vermittlung von Unterkunft für Reisende in Verbindung mit der Ausgabe von Fahrausweisen durch Fluglinienunternehmen sowie durch Eisenbahnunternehmen, jedoch mit Ausnahme von Pauschalreisen. Diese Vermittlungstätigkeit darf jedoch nur auf Wunsch der Reisenden durchgeführt werden und es darf keine Werbung hiefür erfolgen,
    4. 4.Ziffer 4die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi Gewerbes durch Taxifunk und
    5. 5.Ziffer 5die Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt.
  3. (3)Absatz 3Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Abs. 1 Z 1 bis 5) oder eingeschränkt auf die Veranstaltung von Pauschalreisen in Kraftfahrzeugen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet, berechtigt sind, sind auch berechtigt,Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Absatz eins, Ziffer eins bis 5) oder eingeschränkt auf die Veranstaltung von Pauschalreisen in Kraftfahrzeugen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet, berechtigt sind, sind auch berechtigt,
    1. 1.Ziffer einszur Betreuung der von inländischen und ausländischen Reisebüros vermittelten Reisenden und zu Vermittlungen, die mit Reisen, Aufenthalten oder Tagungen im Zusammenhang stehen und
    2. 2.Ziffer 2zur Vermittlung und Besorgung von Leistungen, die mit Reisen im Zusammenhang stehen und in Verbindung mit Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 erbracht werden.zur Vermittlung und Besorgung von Leistungen, die mit Reisen im Zusammenhang stehen und in Verbindung mit Leistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erbracht werden.
  4. (4)Absatz 4Gewerbetreibende, die Gesellschaftsfahrten veranstalten oder Reisende gemäß Abs. 3 Z 1 betreuen, haben bei den von ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei der Betreuung der Reisenden gemäß Abs. 3 Z 1 dafür zu sorgen, dass eine geeignete Person die Reisenden betreut (Reisebetreuer). Der Reisebetreuer ist nach Maßgabe des § 108 Abs. 3 Z 3 auch berechtigt, Hinweise auf Sehenswürdigkeiten zu geben.Gewerbetreibende, die Gesellschaftsfahrten veranstalten oder Reisende gemäß Absatz 3, Ziffer eins, betreuen, haben bei den von ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei der Betreuung der Reisenden gemäß Absatz 3, Ziffer eins, dafür zu sorgen, dass eine geeignete Person die Reisenden betreut (Reisebetreuer). Der Reisebetreuer ist nach Maßgabe des Paragraph 108, Absatz 3, Ziffer 3, auch berechtigt, Hinweise auf Sehenswürdigkeiten zu geben.
In Kraft seit 13.07.2018 bis 31.12.9999
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