Kommentar zum § 118 GewO 1994

StZ am 11.07.2012

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Die rechtliche Grundlage für Inkassokosten findet sich in § 1333 ABGB. Betreibungskosten sind als Schadenersatzanspruch zu beurteilen, was bedeutet, dass für Kosten des Inkassos nur gehaftet werden muss, wenn diese verschuldet wurden (z.B.  durch nicht fristgerechte Zahlung einer berechtigten Forderung).  

Die Höhe unterliegt jedoch folgenden Beschränkungen

  • Nur Kosten für notwendige und zweckentsprechende Handlung sind zu ersetzen
  • Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen
  • Die Inkassogebührenverordnung regelt Höchstsätze (!!)
Hinweis in eigener Sache: Obwohl ich um Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte bemüht bin, kann ich hierfür keinerlei Haftung/Gewährleistung/Garantie etc. übernehmen. Sollten Fehler auffallen, bitte ich um Mittelung.  
§ 118 GewO 1994 | 2. Version | 849 Aufrufe | 11.07.12
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: StZ
Zitiervorschlag: StZ in jusline.at, GewO 1994, § 118, 11.07.2012
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