§ 32b GeoLT 2005

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Dem Kontrollausschuss (Art. 23 Abs. 2 L-VG) obliegen insbesondere

1.

die Vorberatung über

a)

einschlägige Berichte des Rechnungshofes einschließlich der zu diesen erstatteten Äußerungen der Landesregierung (Art. 127 Abs. 5 bis 7 B-VG),

b)

Prüfberichte des Landesrechnungshofes (Art. 52 Abs. 2 und 6 L-VG),

c)

Jahresberichte des Landesrechnungshofes (Art. 57 Abs. 1 L-VG),

d)

Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes (Art. 57 Abs. 2 L-VG),

e)

Maßnahmenberichte der Landesregierung (Art. 52 Abs. 4 L-VG),

f)

den Landesrechnungsabschluss;

2.

die Beratung und Beschlussfassung über

a)

Projektkontrollberichte des Landesrechnungshofes (Art. 54 Abs. 3 L-VG) sowie

b)

Vorschläge zur Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets und des Stellenplans des Landesrechnungshofes samt Angaben zur Wirkungsorientierung (Art. 64 Abs. 1 L-VG).

(2) Im Zuge seiner Beratungen der Berichte des Landesrechnungshofes und der Landesregierung kann der Kontrollausschuss vom Landesrechnungshof oder von der Landesregierung zusätzliche Erhebungen oder Auskünfte verlangen.

(3) Nach erfolgter Kenntnisnahme hat der Kontrollausschuss die Maßnahmenberichte und Jahresberichte dem Landtag zur Behandlung zuzuleiten. Von der Zuleitung an den Landtag sind die gemäß Art. 52 Abs. 4 L-VG bezeichneten Berichtsteile auszuschließen, sofern der Kontrollausschuss nicht Anderes beschließt.

(4) Hinsichtlich der Projektkontrollberichte sowie der Vorschläge zur Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets und des Stellenplans des Landesrechnungshofes samt Angaben zur Wirkungsorientierung kommt dem Kontrollausschuss eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 13/2018, LGBl. Nr. 60/2021

In Kraft seit 26.05.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32b GeoLT 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32b GeoLT 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32b GeoLT 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32b GeoLT 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32b GeoLT 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 32a GeoLT 2005
§ 32c GeoLT 2005