(1) Dem Ausschuss für Notsituationen (Art. 23 Abs. 5 L-VG) obliegt die Beschlussfassung von Maßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit.
(2) Unter den Voraussetzungen des Art. 42 L-VG kann der Ausschuss gemeinsam mit der Landesregierung vorläufige gesetzesändernde Verordnungen erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010
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