§ 32d GeoLT 2005 Ausschuss für Notsituationen

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Dem Ausschuss für Notsituationen (Art. 23 Abs. 5 L-VG) obliegt die Beschlussfassung von Maßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit.

(2) Unter den Voraussetzungen des Art. 42 L-VG kann der Ausschuss gemeinsam mit der Landesregierung vorläufige gesetzesändernde Verordnungen erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010

In Kraft seit 20.10.2010 bis 31.12.9999
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