Dem Ausschuss für Finanzen obliegen insbesondere
1. | die Vorberatung des Landesfinanzrahmens, des Landesbudgets, des Berichts über den Budgetvollzug und der überplanmäßigen Mittelverwendungen gemäß Art. 19a Abs. 5 Z 1 und 3; | |||||||||
2. | die Beratung und Zustimmung zu überplanmäßigen Mittelverwendungen bei Gefahr in Verzug gemäß Art. 19a Abs. 5 Z 2 L-VG. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016
0 Kommentare zu § 32f GeoLT 2005