(1) Dem Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union (Art. 23 Abs. 3 L-VG) obliegt insbesondere die Abgabe von Stellungnahmen des Landtages und die Befassung des Landtages in Angelegenheiten der Europäischen Union.
(2) Die Landesregierung hat den Ausschuss umgehend über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, in denen die Gesetzgebung Landessache ist oder die sonstige wesentliche Interessen des Landes berühren, in Kenntnis zu setzen. Dabei ist bekanntzugeben, welche Frist den Ländern für die Abgabe einer Stellungnahme offen steht. Der Ausschuss ist darüber hinaus berechtigt, in Angelegenheiten der Europäischen Union von sich aus Stellungnahmen im Wege der Landesregierung oder der Präsidentin/des Präsidenten des Landtages abzugeben.
(3) Gibt der Ausschuss fristgerecht eine Stellungnahme gemäß Art. 23 Abs. 3 Z 1 L-VG ab, so hat die Landesregierung, falls sie eine abweichende Stellungnahme an den Bund abgibt, dem Ausschuss die hierfür maßgeblichen Gründe bekanntzugeben.
(4) Dem Ausschuss kommt hinsichtlich der in Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zu. Der Ausschuss kann jedoch auch in diesen Fällen den Landtag befassen.
(5) Die Landesregierung hat dem Landtag halbjährlich einen Bericht über Entwicklungen in der Europäischen Union zu erstatten (Art. 41 Abs. 12 Z 2 L-VG). Der Bericht ist im Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union vorzuberaten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016
0 Kommentare zu § 32c GeoLT 2005