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(1) Die Anwesenheit der zu einem Beschluss des Landtages notwendigen Anzahl (§ 58) ist bei Abstimmungen und Wahlen erforderlich.
(2) Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlussunfähigkeit des Landtages nicht vorgenommen werden, so schließtunterbricht die Präsidentin/der Präsident die Sitzung auf bestimmte (Unterbrechung) oder unterbricht sie auf unbestimmte (Schließung) Zeit.
Anm. in der Fassung LGBl. Nr. 42/2015
(1) Die Anwesenheit der zu einem Beschluss des Landtages notwendigen Anzahl (§ 58) ist bei Abstimmungen und Wahlen erforderlich.
(2) Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlussunfähigkeit des Landtages nicht vorgenommen werden, so schließtunterbricht die Präsidentin/der Präsident die Sitzung auf bestimmte (Unterbrechung) oder unterbricht sie auf unbestimmte (Schließung) Zeit.
Anm. in der Fassung LGBl. Nr. 42/2015