(1) Zur Untersuchung von Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes ist auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Eine Abgeordnete/Ein Abgeordneter, die/der einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützt hat, darf bis zum Ende dieses Untersuchungsausschusses (Abs. 10) keinen weiteren Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützen. Der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat den Untersuchungsgegenstand und den Untersuchungsauftrag zu bezeichnen. Nach Beratung in der Präsidialkonferenz hat die Präsidentin/der Präsident die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Untersuchungsausschusses entsprechend der vom Landtag sonst gebildeten Ausschüsse (§ 25 Abs. 1) zu bestimmen. Die Einsetzung des Untersuchungsausschusses ist von der Präsidentin/vom Präsidenten zu veröffentlichen und bei der nächstfolgenden Landtagssitzung bekannt zugeben.
(1a) Die Präsidentin/Der Präsident hat nach Beratung in der Präsidialkonferenz eine auf Grund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung besonders qualifizierte Person zum Rechtsbeistand für den Untersuchungsausschuss zu bestellen. Diese Person darf nicht dem Landtag angehören. Der Rechtsbeistand nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Er hat insbesondere die Obfrau/den Obmann auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften und auf Eingriffe in die Grund- und Persönlichkeitsrechte der Auskunftspersonen unmittelbar hinzuweisen.
(1b) Die Konstituierung des Untersuchungsausschusses erfolgt unverzüglich nach Beratung in der Präsidialkonferenz durch die Präsidentin/den Präsidenten. Die Wahl der Organe des Untersuchungsausschusses erfolgt gemäß § 25 Abs. 3. Die Funktion der Vorsitzenden/des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses steht einer nicht in der Landesregierung vertretenen Landtagspartei zu, wobei jede dieser Landtagsparteien einen Wahlvorschlag einbringen kann. Sind alle Landtagsparteien in der Landesregierung vertreten, steht dieses Vorschlagsrecht allen Landtagsparteien zu.
(2) Alle Behörden, Ämter, sonstigen Dienststellen und Gemeinden der Steiermark und alle der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegenden Rechtsträger sind verpflichtet, dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen oder Mitwirkung an solchen Folge zu leisten und alle verlangten Akten und sonstigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3) Alle Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen sowie um Durchführung beweissichernder Maßnahmen im Rahmen ihres sachlichen Wirkungsbereiches Folge zu leisten. Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten und sonstigen Unterlagen vorzulegen. Dies gilt nicht für Akten und sonstige Unterlagen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder im Interesse der Sicherheit von Menschen geboten ist.
(4) Die Untersuchung erfolgt durch Beweiserhebung, insbesondere durch die Einsichtnahme in Urkunden, Akten und sonstige Unterlagen, durch die Vernehmung von Auskunftspersonen, durch die Beiziehung von Sachverständigen oder durch die Vornahme eines Augenscheines. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 361 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2009, sind dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beeidigung von Sachverständigen und Auskunftspersonen sowie die Verlesung von Protokollen, Gutachten und anderen Unterlagen auf Grund eines Beschlusses des Untersuchungsausschusses erfolgen.
(5) Nach den strafrechtlichen Bestimmungen über falsche Beweisaussagen vor Gericht, die Herbeiführung unrichtiger Beweisaussagen, die Fälschung eines Beweismittels oder die Unterdrückung eines Beweismittels ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Landtages begeht.
(6) Bei der Vernehmung von Auskunftspersonen und Sachverständigen kann von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages auf Vorschlag des Untersuchungsausschusses der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten der Zutritt gewährt werden. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind unzulässig.
(7) Der Untersuchungsausschuss kann Sitzungen oder Teile von Sitzungen insoweit für vertraulich erklären, als dies zur Sicherung des Zwecks des Untersuchungsausschusses oder des Datenschutzes erforderlich ist. Von den als vertraulich erklärten Teilen von Sitzungen sind Medien und nicht dem Ausschuss angehörende Abgeordnete ausgeschlossen.
(8) Der Untersuchungsausschuss kann eine Verfahrensordnung beschließen.
(9) Der Bericht des Untersuchungsausschusses sowie ein allfälliger Minderheitsbericht sind nach Beendigung des Untersuchungsausschusses (Abs. 10) im Landtag zu behandeln. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Ausschüsse sinngemäß. Die Einsicht in die Verhandlungsschrift steht Mitgliedern der Landesregierung nicht zu. Die über vertrauliche Sitzungen angefertigten Teile der Verhandlungsschrift dürfen nur den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Untersuchungsausschusses übermittelt werden.
(10) Der Untersuchungsausschuss endet zwölf Monate nach dessen Konstituierung. Über Antrag der Mehrheit der Abgeordneten, die den Einsetzungsantrag unterstützt haben, ist der Untersuchungsausschuss einmalig um drei Monate zu verlängern oder vorzeitig zu beenden.
(11) Die Berichterstattung an den Landtag hat spätestens vier Monate vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode zu erfolgen. Im Falle der vorzeitigen Auflösung des Landtages ist der Bericht so rechtzeitig zu erstatten, dass ihn der Landtag spätestens eine Woche nach jener Landtagssitzung, in der der Beschluss über die Auflösung des Landtages gefasst wurde, behandeln kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021
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