(1) Ausschüsse können zu Gegenständen ihrer Verhandlung die Landesregierung um eine Stellungnahme bzw. um die Einleitung von Erhebungen ersuchen. Diesem Ersuchen hat die Landesregierung binnen drei Monaten nach Beschlussfassung im Ausschuss nachzukommen. Die Stellungnahme der Landesregierung ist dem Ausschuss zu übermitteln. Ist in dieser Frist eine abschließende Behandlung nicht möglich, so hat die Landesregierung dem Ausschuss einen Zwischenbericht zu übermitteln.
(2) Die Ausschüsse können den Landesrechnungshof um eine Stellungnahme zu Berichten gemäß § 32b Abs. 2 sowie zu Aufstellungen gemäß § 18 Abs. 3 ersuchen. Für diese Stellungnahme ist dem Landesrechnungshof eine Frist von mindestens einem Monat einzuräumen. Ist in dieser Frist eine Stellungnahme nicht möglich, so hat der Landesrechnungshof dies dem Ausschuss mitzuteilen und zu begründen.
(3) Die Ausschüsse können Sachverständige, Interessenvertretungen und sonstige betroffene Personen und Einrichtungen zu mündlichen oder schriftlichen Äußerungen einladen (Auskunftspersonen).
(3a) Der Ausschuss kann beschließen, dass Auskunftspersonen mittels Videozuschaltung an den Sitzungen teilnehmen können. Eine Videoaufzeichnung ist nicht zulässig. Die Auskunftspersonen haben dafür zu sorgen, dass die Vertraulichkeit gewahrt wird.
(4) Die Einladungen gemäß Abs. 3 haben durch die Präsidentin/den Präsidenten zu erfolgen. Die Präsidentin/Der Präsident kann sich durch die jeweiligen Obleute der Ausschüsse vertreten lassen.
(5) Den Sachverständigen gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2006, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 60/2021
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