§ 29 GeoLT 2005 Pflichten der Ausschussmitglieder

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Jedes Ausschussmitglied ist verpflichtet, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.

(2) Wenn ein Mitglied ohne hinreichende Entschuldigung von drei aufeinander folgenden Sitzungen ausbleibt und sich auch durch ein Ersatzmitglied nicht vertreten lässt, so erlischt sein Ausschussmandat. Ebenso erlischt das Mandat des Ersatzmitgliedes, das, obwohl von einem Mitglied zur Vertretung berufen, das gleiche Versäumnis begeht. Die Obfrau/Der Obmann ist verpflichtet, hievon der Präsidentin/dem Präsidenten Mitteilung zu machen, damit die Wahl eines neuen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes veranlasst werden kann.

(3) Eine Neuwahl findet auch statt, wenn ein Ausschussmitglied oder Ersatzmitglied für längere Zeit beurlaubt wurde oder krankheitshalber dem Ausschuss längere Zeit fernzubleiben genötigt ist.

(4) Als hinreichender Entschuldigungsgrund für das wiederholte Ausbleiben von den Sitzungen eines Ausschusses kann außer Krankheit nur die Beschäftigung in einem anderen Ausschuss angenommen werden.

In Kraft seit 25.10.2005 bis 31.12.9999
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