Art. 1 § 16 GenRevG 1997

GenRevG 1997 - Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor umfasst alle im folgenden genannten Sachgebiete, besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil und dient der Feststellung, ob der Prüfungskandidat eine theoretische Ausbildung auf dem Niveau eines Universitätsabschlusses erhalten hat. Die Prüfung hat überdies die Fähigkeit des Prüfungskandidaten zur praktischen Anwendung der erforderlichen theoretischen Kenntnisse bei der Revision und der Abschlussprüfung zu gewährleisten.

(2) Die Prüfung der theoretischen Kenntnisse muss unter besonderer Beachtung des Genossenschafts- und Revisionsrechts folgende Sachgebiete umfassen:

1.

Theorie und Grundsätze des allgemeinen Rechnungswesens,

a)

Vorschriften und Grundsätze für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses sowie Bewertung und Erfolgsermittlung,

b)

betriebliches Rechnungswesen und Kostenrechnung,

c)

internationale Rechnungslegungsstandards,

d)

wirtschaftliches Prüfungswesen,

e)

Analyse des Jahresabschlusses,

f)

internationale Prüfungsgrundsätze,

g)

Gebarungsprüfung,

h)

Risikomanagement und interne Kontrolle und

i)

gesetzliche und standesrechtliche Vorschriften für Abschlussprüfung und Abschlussprüfer, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit und

2.

soweit die Rechnungsprüfung und die Revision davon berührt werden,

a)

Gesellschaftsrecht und Corporate Governance,

b)

Insolvenzrecht,

c)

Steuerrecht,

d)

Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht,

e)

Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht,

f)

Informationssysteme und Informatik,

g)

Betriebswirtschaft,

h)

Volkswirtschaft und Finanzwissenschaft,

i)

Mathematik und Statistik,

j)

wesentliche Grundzüge der betrieblichen Finanzverwaltung und

k)

Bankrecht und gemeinnütziges Wohnungsrecht.

(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Klausurarbeiten, von denen sich eine schwerpunktmäßig mit der Rechnungslegung, eine mit der Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen von Genossenschaften und Kapitalgesellschaften, eine mit Betriebswirtschaftslehre und eine mit Rechtslehre zu befassen hat. Die Prüfungsfragen für jede Klausurarbeit sind so zu stellen, dass diese vom Prüfungskandidaten in drei Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach dreieinhalb Stunden zu beenden.

(4) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis auszustellen, das von allen Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen ist.

(5) Die Prüfungskandidaten haben für jeden Prüfungsabschnitt (Klausurarbeit, mündliche Prüfung, Wiederholung von mündlichen Teilprüfungen, Mündliche Ergänzungsprüfung für Wirtschaftsprüfer) eine vom Vorstand der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände per Beschluss festzusetzende Prüfungsgebühr zu bezahlen, die höchstens die Hälfte der im Zusammenhang mit dieser Prüfung pro Kandidat anteilig anfallenden Kosten ausmachen darf. Die andere Hälfte ist von den Mitgliedern der VÖR nach dem Verhältnis der von ihnen in den letzten drei Jahren vor der konkreten Prüfung entsandten Prüfungskandidaten zu bezahlen.

(6) Wenn der Prüfungswerber nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der nach Abs. 5 festgesetzten Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten und des Fehlens einer Kostenübernahmezusage seines Revisionsverbandes, eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, dann ist über seinen Antrag die Prüfungsgebühr vom Vorstand der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Gründe für das Fehlen einer Kostenübernahmezusage des entsendenden Revisionsverbandes zu ermäßigen. Die Prüfungsgebühr ist in diesem Fall mit mindestens zwei Fünftel des nach Abs. 5 festgesetzten Betrages festzusetzen. Die Differenz zum ursprünglich nach Abs. 5 festgesetzten Betrag ist von den Mitgliedern der VÖR unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 Satz 2 zu bezahlen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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