Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 13a.Paragraph 13 a,
Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Revisionsanwärter rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist
1.Ziffer eins
a)Litera avon einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
b)Litera bvon einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder
c)Litera cvon einem Gericht wegen eines Finanzvergehens oder
d)Litera dvon einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit und
2.Ziffer 2diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder solange die Beschränkung der Auskunft gemäß § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, noch nicht eingetreten ist.diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder solange die Beschränkung der Auskunft gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder Absatz 3, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68, noch nicht eingetreten ist.
In Kraft seit 01.06.2008 bis 31.12.9999
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