Art. 1 § 8 GenRevG 1997

GenRevG 1997 - Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Genossenschaft hat geeignete Maßnahmen zur Behebung der im Revisionsbericht angeführten Mängel einzuleiten und dem Revisor hierüber sowie auf sein Verlangen über die Behebung von im einzelnen bezeichneten Mängeln innerhalb einer vom ihm angemessen zu bestimmenden Frist Bericht zu erstatten.

(2) Wird dem Revisor nicht unverzüglich die Einleitung geeigneter Maßnahmen beziehungsweise nicht fristgerecht die Behebung von Mängeln nachgewiesen, die den Bestand der geprüften Genossenschaft gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter gegen Gesetz oder Genossenschaftsvertrag bedeuten, so hat der Revisor selbst oder, wenn er durch einen Revisionsverband bestellt wurde, im Weg des Revisionsverbands der Genossenschaft eine angemessene Nachfrist zur Behebung oder zur Einleitung geeigneter Maßnahmen zur Behebung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf einen Bericht über die Mängel zum Firmenbuch einzureichen.

(3) Der Revisor oder, wenn der Revisor durch einen Revisionsverband bestellt wurde, der Revisionsverband hat überdies dem Gericht binnen der Nachfrist nicht abgestellte Mängel anzuzeigen, die ein Einschreiten des Gerichts gemäß den §§ 87 bis 89 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften begründen könnten.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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