Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDie Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler sind zur Befolgung der §§ 4 und 6 vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 500 Euro anzuhalten.Die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler sind zur Befolgung der Paragraphen 4 und 6 vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 500 Euro anzuhalten.
(2)Absatz 2Kommen die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 3 500 Euro zu verhängen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.Kommen die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler ihrer im Absatz eins, erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 3 500 Euro zu verhängen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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