§ 98 GemWO 1992

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Wenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungslokal oder im vorgesehenen Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären und das Abstimmungslokal, in dem nur die Mitglieder und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Nach Schließung des Abstimmungslokales nach Abs. 1 hat die Wahlbehörde zunächst die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.

(2a) Die Sprengelwahlbehörde, in Gemeinden ohne Wahlsprengel die Gemeindewahlbehörde, hat die vom Bürgermeister übernommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses zu prüfen. Die Anzahl der übernommenen Wahlkarten ist in der Niederschrift festzuhalten. Anschließend prüft sie, ob ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 55a Abs. 3 vorliegt. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Sie sind ungeöffnet dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind ebenfalls in der Niederschrift festzuhalten. Danach werden die Wahlkarten geöffnet, die darin enthaltenen Wahlkuverts entnommen, in die Wahlurne gelegt und von der Wahlbehörde in ihre eigenen Feststellungen gemäß Abs. 4 ununterscheidbar einbezogen. Wahlkarten, die kein oder mehr als ein Wahlkuvert enthalten, sind nicht einzubeziehen. Die geöffneten Wahlkarten sind der Niederschrift unter Verschluss anzuschließen.

(3) Die Wahlbehörde hat sodann - ausgenommen in den Fällen der Abs. 6 und 7 - die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:

1.

die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts,

2.

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler,

3.

die Zahl der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts,

4.

den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts (Z 1) mit der Summe der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler (Z 2) und der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts (Z 3) nicht übereinstimmt.

(4) Die Wahlbehörde hat hierauf die Stimmkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und ihre Gültigkeit zu prüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:

1.

die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten,

2.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

3.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

4.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,

5.

die Summe der abgegebenen gültigen auf “Ja” lautenden Stimmen und die Summe der abgegebenen gültigen auf “Nein” lautenden Stimmen.

(5) Die nach den Abs. 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 99) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.

(6) Die Sonderwahlbehörde hat die nicht zur Ausgabe bzw. Verwendung gelangten amtlichen Stimmzettel zu verpacken, mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen und sodann sämtliche in der Abstimmungsurne befindlichen Wahlkuverts in die Abstimmungsurne der gemäß § 45 Abs. 2 bestimmten Wahlbehörde zu geben. Hiebei ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 99 Abs. 1 Z 1 bis 7 abzufassen. Der Niederschrift sind das Verzeichnis gemäß § 30 Abs. 6 sowie die Unterlagen gemäß § 99 Abs. 2 Z 2, 3 und 6 anzuschließen.

§ 99 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

(7) Die Sprengelwahlbehörden mit weniger als 50 Wahlberechtigten haben vor Entleerung der Wahlurne die Summe der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler und der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts festzustellen. Ist diese Summe kleiner als 30, findet eine Auszählung der Stimmen vor dieser Wahlbehörde nicht statt. Die nicht zur Ausgabe bzw. Verwendung gelangten amtlichen Stimmzettel sind zu verpacken, mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen und sodann sämtliche in der Abstimmungsurne befindlichen Abstimmungskuverts in die Abstimmungsurne der gemäß § 45 Abs. 3 bestimmten Wahlbehörde zu geben. Hiebei ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 99 Abs. 1 Z 1 bis 7 abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß § 99 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6 anzuschließen. § 99 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

In Kraft seit 24.12.2021 bis 31.12.9999
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