Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsWenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungslokal oder im vorgesehenen Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären und das Abstimmungslokal, in dem nur die Mitglieder und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2)Absatz 2Nach Schließung des Abstimmungslokales nach Abs. 1 hat die Wahlbehörde zunächst die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.Nach Schließung des Abstimmungslokales nach Absatz eins, hat die Wahlbehörde zunächst die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.
(2a)Absatz 2 aDie Sprengelwahlbehörde, in Gemeinden ohne Wahlsprengel die Gemeindewahlbehörde, hat die Anzahl der vom Bürgermeister übernommenen Wahlkarten und die am Wahltag abgegebenen Wahlkarten zu prüfen und deren Anzahl in der Niederschrift festzuhalten. Anschließend prüft die Wahlbehörde, ob bei den übernommenen Wahlkarten ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 55a Abs. 3 Z 1 bis 4 und 7 vorliegt. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, jene Wahlkarten, bei denen kein Nichtigkeitsgrund gemäß § 55a Abs. 3 Z 1 bis 4 und 7 vorliegt und entnimmt den Inhalt. Sodann prüft die Sprengelwahlbehörde, in Gemeinden ohne Wahlsprengel die Gemeindewahlbehörde, ob ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 55a Abs. 3 Z 5 und 6 vorliegt. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Sie sind samt allfälligem Inhalt dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind ebenfalls in der Niederschrift festzuhalten. Aus den einzubeziehenden Wahlkarten werden die darin enthaltenen Wahlkuverts vom Wahlleiter in die Urne gelegt und von der Wahlbehörde in ihre eigenen Feststellungen gemäß Abs. 4 ununterscheidbar einbezogen.Die Sprengelwahlbehörde, in Gemeinden ohne Wahlsprengel die Gemeindewahlbehörde, hat die Anzahl der vom Bürgermeister übernommenen Wahlkarten und die am Wahltag abgegebenen Wahlkarten zu prüfen und deren Anzahl in der Niederschrift festzuhalten. Anschließend prüft die Wahlbehörde, ob bei den übernommenen Wahlkarten ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 55 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und 7 vorliegt. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, jene Wahlkarten, bei denen kein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 55 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und 7 vorliegt und entnimmt den Inhalt. Sodann prüft die Sprengelwahlbehörde, in Gemeinden ohne Wahlsprengel die Gemeindewahlbehörde, ob ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 55 a, Absatz 3, Ziffer 5 und 6 vorliegt. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Sie sind samt allfälligem Inhalt dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind ebenfalls in der Niederschrift festzuhalten. Aus den einzubeziehenden Wahlkarten werden die darin enthaltenen Wahlkuverts vom Wahlleiter in die Urne gelegt und von der Wahlbehörde in ihre eigenen Feststellungen gemäß Absatz 4, ununterscheidbar einbezogen.
(3)Absatz 3Die Wahlbehörde hat sodann - ausgenommen in den Fällen der Abs. 6 und 7 - die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:Die Wahlbehörde hat sodann - ausgenommen in den Fällen der Absatz 6 und 7 - die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
1.Ziffer einsdie Zahl der abgegebenen Wahlkuverts,
2.Ziffer 2die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler,
3.Ziffer 3die Zahl der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts,
4.Ziffer 4den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts (Z 1) mit der Summe der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler (Z 2) und der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts (Z 3) nicht übereinstimmt.den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts (Ziffer eins,) mit der Summe der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler (Ziffer 2,) und der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts (Ziffer 3,) nicht übereinstimmt.
(4)Absatz 4Die Wahlbehörde hat hierauf die Stimmkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und ihre Gültigkeit zu prüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
1.Ziffer einsdie Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten,
2.Ziffer 2die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
3.Ziffer 3die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
4.Ziffer 4die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
5.Ziffer 5die Summe der abgegebenen gültigen auf “Ja” lautenden Stimmen und die Summe der abgegebenen gültigen auf “Nein” lautenden Stimmen.die Summe der abgegebenen gültigen auf “Ja” lautenden Stimmen und die Summe der abgegebenen gültigen auf “Nein” lautenden Stimmen.
Gültige Stimmzettel, die einem Beschluss der Wahlbehörde zugeführt wurden, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
(5)Absatz 5Die nach den Abs. 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 99) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art, bekanntzugeben.Die nach den Absatz 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (Paragraph 99,) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art, bekanntzugeben.
(6)Absatz 6Die Sonderwahlbehörde hat die nicht zur Ausgabe bzw. Verwendung gelangten amtlichen Stimmzettel zu verpacken, mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen und sodann sämtliche in der Abstimmungsurne befindlichen Wahlkuverts in die Abstimmungsurne der gemäß § 45 Abs. 2 bestimmten Wahlbehörde zu geben. Hiebei ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 99 Abs. 1 Z 1 bis 7 abzufassen. Der Niederschrift sind das Verzeichnis gemäß § 30 Abs. 6 sowie die Unterlagen gemäß § 99 Abs. 2 Z 2, 3 und 6 anzuschließen.Die Sonderwahlbehörde hat die nicht zur Ausgabe bzw. Verwendung gelangten amtlichen Stimmzettel zu verpacken, mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen und sodann sämtliche in der Abstimmungsurne befindlichen Wahlkuverts in die Abstimmungsurne der gemäß Paragraph 45, Absatz 2, bestimmten Wahlbehörde zu geben. Hiebei ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 abzufassen. Der Niederschrift sind das Verzeichnis gemäß Paragraph 30, Absatz 6, sowie die Unterlagen gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 6 anzuschließen.
§ 99 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.Paragraph 99, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.
(7)Absatz 7Die Sprengelwahlbehörden mit weniger als 50 Wahlberechtigten haben vor Entleerung der Wahlurne die Summe der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler und der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts festzustellen. Ist diese Summe kleiner als 30, findet eine Auszählung der Stimmen vor dieser Wahlbehörde nicht statt. Die nicht zur Ausgabe bzw. Verwendung gelangten amtlichen Stimmzettel sind zu verpacken, mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen und sodann sämtliche in der Abstimmungsurne befindlichen Abstimmungskuverts in die Abstimmungsurne der gemäß § 45 Abs. 3 bestimmten Wahlbehörde zu geben. Hiebei ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 99 Abs. 1 Z 1 bis 7 abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß § 99 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6 anzuschließen. § 99 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.Die Sprengelwahlbehörden mit weniger als 50 Wahlberechtigten haben vor Entleerung der Wahlurne die Summe der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler und der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts festzustellen. Ist diese Summe kleiner als 30, findet eine Auszählung der Stimmen vor dieser Wahlbehörde nicht statt. Die nicht zur Ausgabe bzw. Verwendung gelangten amtlichen Stimmzettel sind zu verpacken, mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen und sodann sämtliche in der Abstimmungsurne befindlichen Abstimmungskuverts in die Abstimmungsurne der gemäß Paragraph 45, Absatz 3, bestimmten Wahlbehörde zu geben. Hiebei ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 6 anzuschließen. Paragraph 99, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.
In Kraft seit 19.02.2025 bis 31.12.9999
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