(1) Ein von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählter Bürgermeister verliert unbeschadet der Bestimmungen des § 88 Abs. 1 sein Amt als Bürgermeister, wenn er durch Volksabstimmung (§ 92 ff) abgesetzt wird.
(2) Ein vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählter Bürgermeister verliert unbeschadet der Bestimmungen des § 88 Abs. 1 sein Amt als Bürgermeister, wenn ihm aufgrund eines schriftlichen Antrages, der vom Bürgermeister in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen ist, vom Gemeinderat in geheimer Abstimmung das Mißtrauen ausgesprochen wird. Der Antrag muß von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein.
(3) Während der Beratung und Beschlußfassung über die Anträge nach Abs. 1 und 2 hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen. Der erste Vizebürgermeister hat im Falle der Annahme des Antrages nach Abs. 2 sogleich die Geschäfte zu übernehmen und die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Nachwahl des Bürgermeisters nach § 90 einzuleiten.
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