(1) In Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde die ihr von den Sprengelwahlbehörden bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen.
(2) Die Sprengelwahlbehörden haben die Abstimmungsakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die von den Sprengelwahlbehörden vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gilt § 99 Abs. 1 Z 1 bis 8 sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Abstimmung in der Gemeinde in der im § 98 Abs. 3 und 4 gegliederten Form zu enthalten.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.
(4) Den Niederschriften der in Abs. 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Abstimmungsakten der Sprengelwahlbehörden und der Sonderwahlbehörden anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Abstimmungsakt der Gemeindewahlbehörde.
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