(1) Ein Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) verliert sein Amt, wenn sein Mandat als Mitglied des Gemeinderates endet; der Bürgermeister und der Vizebürgermeister verlieren ihr Amt überdies, wenn sie sich weigern, das Gelöbnis zu leisten.
(2) Ein vom Bürgermeister verschiedenes Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) verliert sein Amt überdies, wenn ihm aufgrund eines schriftlichen Antrages, der vom Bürgermeister in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen ist, von den Gemeinderatsmitgliedern seiner Gemeinderatspartei in geheimer Abstimmung das Mißtrauen ausgesprochen wird.
(3) Bei der Vornahme der Abstimmung nach Abs. 2 müssen mindestens drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderates der betreffenden Gemeinderatspartei anwesend sein.
(4) Der Amtsverlust tritt ein:
1. | im Falle des Abs. 1 erster Halbsatz mit der Rechtswirksamkeit des Mandatsverzichtes (§ 86 Abs. 3) oder des den Mandatsverlust feststellenden Bescheides (§ 87 Abs. 2); | |||||||||
2. | im Falle des Abs. 1 zweiter Halbsatz mit der Verweigerung des Gelöbnisses; | |||||||||
3. | im Falle des Abs. 2 mit der Verkündung des Abstimmungsergebnisses. |
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