(1) Der Gemeinderat hat innerhalb von vier Wochen durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen, wenn er die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten:
1. | den Tag der Volksabstimmung; dieser ist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung der Verordnung (Abs. 3) festzusetzen; | |||||||||
2. | den Stichtag; dieser darf nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung liegen; | |||||||||
3. | den Hinweis, daß die Wahlberechtigten der Gemeinde entscheiden werden, ob der Bürgermeister abgesetzt werden soll. |
(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.
(4) Die Verordnung ist in den letzten vier Wochen vor dem Tag der Abstimmung im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Überdies muß die Verordnung am Tag der Volksabstimmung in jedem Abstimmungslokal aufliegen.
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