(1) Wahlsprengel, die anläßlich der letzten Wahl zum Gemeinderat gebildet wurden, sind Abstimmungssprengel für die Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters.
(2) Für die Erfassung der Stimmberechtigten gelten die §§ 20 bis 30, für die Ausstellung der Wahlkarten sowie für die Ausfolgung und Übermittlung der Wahlkarten die §§ 30a bis 30c und für das Abstimmungsverfahren die §§ 45 bis 56 und 69 sinngemäß.
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