Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegrafisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
In Kraft seit 01.07.1992 bis 31.12.9999
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