Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
Für die Gültigkeit des Stimmzettels gilt § 62 Abs. 2 und 3, für die Ungültigkeit des Stimmzettels § 64 Abs. 2 und für die Beurteilung mehrerer amtlicher Stimmzettel in einem Wahlkuvert § 65 sinngemäß.
In Kraft seit 01.07.1992 bis 31.12.9999
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