Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
Die Gemeindewahlbehörde hat das Abstimmungsergebnis unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.
In Kraft seit 01.07.1992 bis 31.12.9999
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