§ 104 GemWO 1992

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Alle Änderungen in der Zusammensetzung der Gemeinderäte und Gemeindevorstände (Stadtsenate) sind jeweils unverzüglich der Landesregierung im Wege der Bezirkshauptmannschaften, bei den Freistädten Eisenstadt und Rust unmittelbar, zu berichten.

(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten der Gemeinderatsdatenbank und der notwendigen Qualitätssicherung mit Verordnung festzusetzen, in welchem Umfang die Erfassung der Daten zur Abwicklung der Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen, die Erfassung der von der Gemeindewahlbehörde abgeschlossenen Wahlvorschläge, die Erfassung der von der Gemeindewahlbehörde festgestellten Wahlergebnisse und die Evidenzhaltung der Gemeindedaten sowie der Zusammensetzung der Gemeinderäte und Gemeindevorstände erfolgt. In dieser Verordnung ist überdies festzusetzen, in welcher Art diese Daten der Landeswahlbehörde oder der Landesregierung zu übermitteln sind.

In Kraft seit 24.12.2021 bis 31.12.9999
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