§ 104 GemWO 1992 Gemeinderatsdatenbank

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung errichtet zum Zwecke der Erfassung, Verwaltung und Evidenz der Gemeinden und Gemeinderäte im Burgenland, zur Führung der Listen der Ersatzmitglieder, zur Erfassung, Verwaltung und Evidenz der Wahlbehörden samt Vertrauenspersonen gemäß § 11 Abs. 4a, der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 1 und der Wahlzeugen, zur Erfassung der Wahlergebnisse sowie zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Aufsichtsbehörde eine Datenbank. Diese trägt die Bezeichnung „Gemeinderatsdatenbank“. Die bezeichnete Datenbank dient den Wahlbehörden zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.Die Landesregierung errichtet zum Zwecke der Erfassung, Verwaltung und Evidenz der Gemeinden und Gemeinderäte im Burgenland, zur Führung der Listen der Ersatzmitglieder, zur Erfassung, Verwaltung und Evidenz der Wahlbehörden samt Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 11, Absatz 4 a,, der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 15, Absatz eins und der Wahlzeugen, zur Erfassung der Wahlergebnisse sowie zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Aufsichtsbehörde eine Datenbank. Diese trägt die Bezeichnung „Gemeinderatsdatenbank“. Die bezeichnete Datenbank dient den Wahlbehörden zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinden (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gemeinderat), die Gemeindewahlbehörden, die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistrate), die Bezirkswahlbehörden, die Landeswahlbehörde und die Landesregierung sind verpflichtet, die Daten gemäß Abs. 5 auf elektronischem Weg in diese Datenbank einzubringen und die von ihnen erhobenen und erfassten Daten regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, erforderlichenfalls zu ergänzen oder zu berichtigen. Alle Änderungen in der Zusammensetzung der Gemeinderäte und Gemeindevorstände (Stadtsenate) sind mittels Datenbank im Wege der Bezirkshauptmannschaften, bei den Freistädten Eisenstadt und Rust unmittelbar, der Landesregierung zu berichten.Die Gemeinden (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gemeinderat), die Gemeindewahlbehörden, die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistrate), die Bezirkswahlbehörden, die Landeswahlbehörde und die Landesregierung sind verpflichtet, die Daten gemäß Absatz 5, auf elektronischem Weg in diese Datenbank einzubringen und die von ihnen erhobenen und erfassten Daten regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, erforderlichenfalls zu ergänzen oder zu berichtigen. Alle Änderungen in der Zusammensetzung der Gemeinderäte und Gemeindevorstände (Stadtsenate) sind mittels Datenbank im Wege der Bezirkshauptmannschaften, bei den Freistädten Eisenstadt und Rust unmittelbar, der Landesregierung zu berichten.
  3. (3)Absatz 3Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO), obliegt den Behörden gemäß Abs. 2 hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Eine betroffene Person kann ihre Rechte nach der DSGVO bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen. Die Verantwortlichen haben organisatorische und technische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und das Protokollieren der Zugriffe vorzusehen. Weiters hat die Landesregierung ein Berechtigungs- und Löschkonzept in Bezug auf die Erfassungs-, Einsichts- und Bearbeitungsrechte und Löschpflichten der Behörden gemäß Abs. 2 zu erstellen. Dieses hat die entsprechenden Rechte und Pflichten auf den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich der Behörden gemäß Abs. 2 zu beschränken.Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35 (im Folgenden: DSGVO), obliegt den Behörden gemäß Absatz 2, hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Eine betroffene Person kann ihre Rechte nach der DSGVO bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen. Die Verantwortlichen haben organisatorische und technische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und das Protokollieren der Zugriffe vorzusehen. Weiters hat die Landesregierung ein Berechtigungs- und Löschkonzept in Bezug auf die Erfassungs-, Einsichts- und Bearbeitungsrechte und Löschpflichten der Behörden gemäß Absatz 2, zu erstellen. Dieses hat die entsprechenden Rechte und Pflichten auf den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich der Behörden gemäß Absatz 2, zu beschränken.
  4. (4)Absatz 4In der Datenbank werden die in Abs. 5 genannten Daten der folgenden Personen erfasst:In der Datenbank werden die in Absatz 5, genannten Daten der folgenden Personen erfasst:
    1. 1.Ziffer einsPersonen mit Parteifunktion:
      1. a)Litera aMitglieder der Wahlbehörden, Vertrauenspersonen gemäß § 11 Abs. 4aMitglieder der Wahlbehörden, Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 11, Absatz 4 a,
      2. b)Litera bVertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 1Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 15, Absatz eins,
      3. c)Litera cWahlzeugen
      4. d)Litera dZustellungsbevollmächtigte
    2. 2.Ziffer 2Wahlwerber:
      1. a)Litera aBürgermeisterkandidat
      2. b)Litera bGemeinderatskandidat
    3. 3.Ziffer 3Mandatare, Verwaltungsfunktion:
      1. a)Litera aGemeinderäte (Bürgermeister, Vizebürgermeister, Stadtsenatsmitglied, Stadtrat, Gemeindevorstand, Gemeinderat, § 15a Ersatzmitglied gemäß der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 18/2022), und deren UrlaubsvertretungenGemeinderäte (Bürgermeister, Vizebürgermeister, Stadtsenatsmitglied, Stadtrat, Gemeindevorstand, Gemeinderat, Paragraph 15 a, Ersatzmitglied gemäß der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2022,), und deren Urlaubsvertretungen
      2. b)Litera bErsatzmitglieder
      3. c)Litera cDelegierte (Delegierter der Gemeinde in Verbänden)
      4. d)Litera dOrtsvorsteher
      5. e)Litera eMitglieder der Ortsausschüsse
      6. f)Litera fUmweltgemeinderat
      7. g)Litera gJugendgemeinderat
      8. h)Litera hGemeindejugendreferent
      9. i)Litera iMitglieder des Prüfungsausschusses
      10. j)Litera jMitglieder in weiteren Ausschüssen
      11. k)Litera kAmtsleiter
      12. l)Litera lGemeindekassier ohne Gemeinderatsmandat
      13. m)Litera mGemeindekassier mit Gemeinderatsmandat
  5. (5)Absatz 5Von der Datenverarbeitung betroffene Datenkategorien sind:
    1. 1.Ziffer einsPersonenbezogene Daten: Identifikationsnummer, Titel, Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht, Berufsbezeichnung, Adresse (Hauptwohnsitz und weiterer Wohnsitz), Parteizugehörigkeit nach Bekanntgabe, Reihungsnummer im Wahlvorschlag, Reihenfolge im Wahlergebnis, Wahlpunkte, Vorzugsstimmen, Verwaltungsfunktion (Amtsleiter, Kassier ohne Mandat), politische Funktion (Kandidat oder Zustellungsbevollmächtigter), Zusatzfunktionen (Funktion aufgrund des Mandats), Zeitraum der aktiven Funktion, Erreichbarkeitsdaten (Telefonnummer, E-Mailadresse, Telefaxnummer) und Daten zur Bankverbindung der Mitglieder der Wahlbehörden und der Vertrauenspersonen gemäß § 11 Abs. 4aPersonenbezogene Daten: Identifikationsnummer, Titel, Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht, Berufsbezeichnung, Adresse (Hauptwohnsitz und weiterer Wohnsitz), Parteizugehörigkeit nach Bekanntgabe, Reihungsnummer im Wahlvorschlag, Reihenfolge im Wahlergebnis, Wahlpunkte, Vorzugsstimmen, Verwaltungsfunktion (Amtsleiter, Kassier ohne Mandat), politische Funktion (Kandidat oder Zustellungsbevollmächtigter), Zusatzfunktionen (Funktion aufgrund des Mandats), Zeitraum der aktiven Funktion, Erreichbarkeitsdaten (Telefonnummer, E-Mailadresse, Telefaxnummer) und Daten zur Bankverbindung der Mitglieder der Wahlbehörden und der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 11, Absatz 4 a,
    2. 2.Ziffer 2Bezirke und Gemeinden
    3. 3.Ziffer 3Wahlergebnisse (Parteistimmen, Vorzugsstimmen)
    4. 4.Ziffer 4Wahlbehörden
    5. 5.Ziffer 5Sprengel
    6. 6.Ziffer 6Wahllokale
    7. 7.Ziffer 7Formulare
    8. 8.Ziffer 8Parteien: eingebrachte Wahlvorschläge, Zugehörigkeit zur Landespartei
  6. (6)Absatz 6Übermittlungsempfänger sind:
    1. 1.Ziffer einsGemeinden
    2. 2.Ziffer 2Gemeindewahlbehörden
    3. 3.Ziffer 3Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistrate)
    4. 4.Ziffer 4Bezirkswahlbehörden
    5. 5.Ziffer 5Landesregierung
    6. 6.Ziffer 6Landeswahlbehörde
    7. 7.Ziffer 7Externe bei statistischer Auswertung von öffentlichen Daten (ohne Zugriffsberechtigung)
  7. (7)Absatz 7Die Landesregierung hat in einer Verordnung die technische Umsetzung sowie die Vorgehensweise im Falle eines Ausfalls der Datenbank festzulegen.
  8. (8)Absatz 8Mit Ausnahme der Daten gemäß Abs. 5 Z 3, sind die Daten, soweit diese nicht gemäß den Bestimmungen des Burgenländischen Archivgesetzes - Bgld. ArchivG, LGBl. Nr. 89/2020, in der jeweils geltenden Fassung, länger aufzubewahren sind, nach Ablauf der in § 74 Abs. 8 festgelegten Frist, zu löschen. Die Daten gemäß Abs. 5 Z 3 sind, soweit diese nicht gemäß den Bestimmungen des Burgenländischen Archivgesetzes länger aufzubewahren sind, spätestens ein Jahr nach Beendigung der Funktionsperiode, auf die sich die Daten beziehen, zu löschen.Mit Ausnahme der Daten gemäß Absatz 5, Ziffer 3,, sind die Daten, soweit diese nicht gemäß den Bestimmungen des Burgenländischen Archivgesetzes - Bgld. ArchivG, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2020,, in der jeweils geltenden Fassung, länger aufzubewahren sind, nach Ablauf der in Paragraph 74, Absatz 8, festgelegten Frist, zu löschen. Die Daten gemäß Absatz 5, Ziffer 3, sind, soweit diese nicht gemäß den Bestimmungen des Burgenländischen Archivgesetzes länger aufzubewahren sind, spätestens ein Jahr nach Beendigung der Funktionsperiode, auf die sich die Daten beziehen, zu löschen.
In Kraft seit 19.02.2025 bis 31.12.9999
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