(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied nach § 15a der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 71/2021) des Gemeinderates ist seines Mandates verlustig zu erklären, wenn
1. | ein Umstand bekannt wird, der ursprünglich seine Wählbarkeit ausgeschlossen hätte, | |||||||||
2. | es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert, | |||||||||
3. | es die Angelobung nicht in der vorgeschriebenen Weise leistet, | |||||||||
4. | es zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderates nicht erscheint oder sich aus dieser vor Beendigung der Wahl des Bürgermeisters (§ 81) oder der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) entfernt, ohne seine Abwesenheit oder seine Entfernung hinreichend zu rechtfertigen, | |||||||||
5. | es sich ohne triftigen Entschuldigungsgrund trotz Aufforderung weigert, sein Mandat auszuüben. Als Weigerung, das Mandat auszuüben, gilt ein dreimaliges, aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderates. |
(2) Der Mandatsverlust ist mit Bescheid der Landesregierung auszusprechen.
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