§ 83 GemWO 1992 Niederschrift über die Vorstandswahl

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024

Über die Durchführung der Wahl des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Wahl sowie von sämtlichen anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen und mit den Akten über die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates bei der Gemeinde zu hinterlegen ist.

In Kraft seit 01.07.1992 bis 31.12.9999
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