§ 84 GemWO 1992 Anfechtung der Vorstandswahl

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Die Wahl eines aus der Mitte der Mitglieder des Gemeinderates gewählten Bürgermeisters oder der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) kann binnen acht Tagen nach der Wahl bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde angefochten werden. Hiezu bedarf es eines Antrages von einem Zehntel der Mitglieder des Gemeinderates, mindestens aber von zwei Mitgliedern.

(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

(3) Eine etwaige Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) hat keine aufschiebende Wirkung und steht daher der vorzunehmenden Angelobung und dem Antritt des Amtes nicht entgegen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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