§ 5 GemWO 1992 Örtliche Wahlbehörden

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÖrtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden, die Sprengelwahlbehörden und die Sonderwahlbehörden. Sie bleiben im Amt bis zur Ausschreibung
    1. 1.Ziffer einsder nächsten allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters oder
    2. 2.Ziffer 2der zweitnächsten allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters, wenn infolge vorzeitiger Auflösung des Gemeinderates oder aus sonstigen Gründen in dem Jahr, in dem die allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters vorgenommen werden oder im Vorjahr eine Neuwahl des Gemeinderates durchgeführt wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreterseinen Stellvertretern sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung der Beisitzer sind Ersatzbeisitzer zu berufen, wobei jeder Ersatzbeisitzer jeden Beisitzer seiner Partei vertreten darf.
  3. (3)Absatz 3Das Amt des Mitgliedes einer örtlichen Wahlbehörde ist ein öffentliches Amt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der im Amtsbereich der Gemeindewahlbehörde seinen Wohnsitz (§ 17) hat.Das Amt des Mitgliedes einer örtlichen Wahlbehörde ist ein öffentliches Amt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der im Amtsbereich der Gemeindewahlbehörde seinen Wohnsitz (Paragraph 17,) hat.

Stand vor dem 18.02.2025

In Kraft vom 24.12.2021 bis 18.02.2025
  1. (1)Absatz einsÖrtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden, die Sprengelwahlbehörden und die Sonderwahlbehörden. Sie bleiben im Amt bis zur Ausschreibung
    1. 1.Ziffer einsder nächsten allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters oder
    2. 2.Ziffer 2der zweitnächsten allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters, wenn infolge vorzeitiger Auflösung des Gemeinderates oder aus sonstigen Gründen in dem Jahr, in dem die allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters vorgenommen werden oder im Vorjahr eine Neuwahl des Gemeinderates durchgeführt wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreterseinen Stellvertretern sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung der Beisitzer sind Ersatzbeisitzer zu berufen, wobei jeder Ersatzbeisitzer jeden Beisitzer seiner Partei vertreten darf.
  3. (3)Absatz 3Das Amt des Mitgliedes einer örtlichen Wahlbehörde ist ein öffentliches Amt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der im Amtsbereich der Gemeindewahlbehörde seinen Wohnsitz (§ 17) hat.Das Amt des Mitgliedes einer örtlichen Wahlbehörde ist ein öffentliches Amt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der im Amtsbereich der Gemeindewahlbehörde seinen Wohnsitz (Paragraph 17,) hat.

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