Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
(1) Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters je eine Stimme.
(2) Bei der Wahl des Gemeinderates kann der Wahlberechtigte Wahlwerbern jener Partei, die er wählt, bis zu drei Vorzugsstimmen geben.
In Kraft seit 01.07.1992 bis 31.12.9999
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