§ 61 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, daß jeder Redner zur Sache spricht, den Anstand nicht verletzt und im Vortrag nicht unterbrochen wird. Ein dreimaliger Ruf zur Sache oder zur Ordnung hat die sofortige Entziehung des Wortes durch den Vorsitzenden zur Folge. Gegen die Entziehung des Wortes kann der Redner Beschluß des Gemeinderates darüber verlangen, ob er zum Wort weiter zugelassen ist. Der Gemeinderat beschließt hierüber sofort ohne Verhandlung.

(2) Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung für bestimmte Zeit, höchstens jedoch für 24 Stunden, unterbrechen oder gänzlich aufheben.

(3) Bei Störungen der Sitzungen des Gemeinderates durch Zuhörer kann der Vorsitzende nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung die Ruhestörer entfernen lassen.

In Kraft seit 18.10.1967 bis 31.12.9999
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