(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte sind vom Bürgermeister zu unterfertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.
(2) Betrifft eine solche Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher der Beschluss eines Kollegialorgans erforderlich ist, ist in der Urkunde die erfolgte Beschlussfassung ersichtlich zu machen (Anführung des genehmigenden Organs, des Datums und des Geschäftszeichens der Genehmigung).
(3) Betrifft eine solche Urkunde ein Rechtsgeschäft, das aufsichtsbehördlich zu genehmigen ist, gilt § 90 Abs. 5.
(4) Abs. 1 gilt nicht für Urkunden über Rechtsgeschäfte von wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 71 Abs. 4 und 7, soweit die Besorgung dieser Angelegenheiten dem Betriebsleiter übertragen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
0 Kommentare zu § 63 GemO