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(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben zu den Sitzungen pünktlich zu erscheinen und daran teilzunehmen (§ 33 Abs.2).
(2) Ausnahmen von der Verpflichtung des Abs. 1 bewilligt bis zu drei Monaten der Bürgermeister, darüber hinaus bis zu längstens einem Jahr der Gemeinderat. Bei der Bewilligung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beschlußfähigkeit des Gemeinderates nicht gefährdet wird.
(3) Eine Freistellung des Bürgermeisters von seiner Funktion über einem Monat bewilligt der Gemeinderat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 122/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2024,
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben zu den Sitzungen pünktlich zu erscheinen und daran teilzunehmen (§ 33 Abs.2).
(2) Ausnahmen von der Verpflichtung des Abs. 1 bewilligt bis zu drei Monaten der Bürgermeister, darüber hinaus bis zu längstens einem Jahr der Gemeinderat. Bei der Bewilligung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beschlußfähigkeit des Gemeinderates nicht gefährdet wird.
(3) Eine Freistellung des Bürgermeisters von seiner Funktion über einem Monat bewilligt der Gemeinderat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 122/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2024,