§ 43 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Gemeinderat ist das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Ihm obliegt die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeinderat kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, das ihm zustehende Beschlussrecht in nachstehenden Angelegenheiten durch Verordnung dem Gemeindevorstand übertragen:
    1. 1.Ziffer einsden Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall bis zu einem Betrag von drei Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres;
    2. 2.Ziffer 2die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Rahmen des Voranschlages, wenn die Kosten (bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben die jährlichen Kosten) im Einzelfall drei Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigen;
    3. 3.Ziffer 3die Gewährung von Subventionen und anderen Zuwendungen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall bis zu einem Betrag von 0,2 Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch 10 000 Euro, sofern die Gewährung nicht in den Wirkungsbereich des Bürgermeisters fällt (§ 45 Abs. 2 lit. l);die Gewährung von Subventionen und anderen Zuwendungen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall bis zu einem Betrag von 0,2 Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch 10 000 Euro, sofern die Gewährung nicht in den Wirkungsbereich des Bürgermeisters fällt (Paragraph 45, Absatz 2, Litera l,);
    4. 4.Ziffer 4das Einschreiten bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, sofern dies nicht zur laufenden Verwaltung (§ 45 Abs. 2 lit. c) gehört, die Bestellung von Rechtsvertretern sowie die Abgabe von Stellungnahmen im Anhörungsverfahren in bestimmten Angelegenheiten;das Einschreiten bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, sofern dies nicht zur laufenden Verwaltung (Paragraph 45, Absatz 2, Litera c,) gehört, die Bestellung von Rechtsvertretern sowie die Abgabe von Stellungnahmen im Anhörungsverfahren in bestimmten Angelegenheiten;
    5. 5.Ziffer 5die örtliche Festlegung von Nutzungsdauern der Vermögenswerte;
    6. 6.Ziffer 6der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen;
    7. 7.Ziffer 7die Gewährung von Gehaltsvorschüssen bis zu drei Monatsbezügen.
    Wo in diesem Gesetz von Prozentsätzen der „Summe Erträge des Ergebnisvoranschlags Gesamthaushalt“ gesprochen wird, sind darunter jene Erträge des Gesamthaushaltes des jeweiligen Haushaltsjahres inklusive Vergütungen zu verstehen, die der Gemeinderat im Voranschlag festgesetzt hat. Die berechneten Wertgrenzen sind auf Tausender aufzurunden.
  3. (2a)Absatz 2 aDer Gemeinderat kann einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei durch Verordnung dem Bürgermeister übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit notwendig erscheint.
  4. (2b)Absatz 2 bDer Gemeinderat kann seine Zuständigkeit zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten ganz, teilweise oder im Einzelfall auf den Bürgermeister übertragen:
    1. 1.Ziffer einsdie Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sofern ein solcher Antrag gesetzlich vorgesehen ist;
    2. 2.Ziffer 2die Entscheidung, ob gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wird;die Entscheidung, ob gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wird;
    3. 3.Ziffer 3die Entscheidung, ob ein Widerspruch gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG erhoben wird.die Entscheidung, ob ein Widerspruch gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG erhoben wird.

Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat über die im Rahmen der Zuständigkeitsübertragung getroffenen Entscheidungen in seiner nächsten Sitzung zu berichten.

  1. (2c)Absatz 2 cDer Gemeinderat kann seine Zuständigkeit zur Erteilung der Zustimmung für das Mitführen und Verwenden von Gerätschaften und Ausrüstungen der Feuerwehr bei Auslandseinsätzen (§ 3a Abs. 6 Steiermärkisches Feuerwehrgesetz) ganz, teilweise oder im Einzelfall auf den Bürgermeister übertragen. Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat über erteilte Zustimmungen in seiner nächsten Sitzung zu berichten.Der Gemeinderat kann seine Zuständigkeit zur Erteilung der Zustimmung für das Mitführen und Verwenden von Gerätschaften und Ausrüstungen der Feuerwehr bei Auslandseinsätzen (Paragraph 3 a, Absatz 6, Steiermärkisches Feuerwehrgesetz) ganz, teilweise oder im Einzelfall auf den Bürgermeister übertragen. Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat über erteilte Zustimmungen in seiner nächsten Sitzung zu berichten.
  2. (3)Absatz 3Werden Rechtsgeschäfte nach Abs. 2 Z 1 und 2 abgeschlossen, deren Inhalte in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, sind jährliche Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen.Werden Rechtsgeschäfte nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 abgeschlossen, deren Inhalte in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, sind jährliche Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen.
  3. (4)Absatz 4(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 68/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1976,, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2023,

In Kraft seit 07.07.2023 bis 17.04.2024
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